G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, und legt Qualitätsstandards für die Versorgung fest.
Der G-BA setzt sich aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-Spitzenverbandes zusammen. Hinzu kommen unparteiische Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Patientenvertreter haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Beschlüsse des G-BA haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure im GKV-System verbindlich. Dies betrifft rund 74 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland.
Eine der wichtigsten Aufgaben des G-BA ist die Nutzenbewertung neuer Arzneimittel gemäß dem AMNOG-Verfahren (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz). Nach der Zulassung eines neuen Arzneimittels bewertet der G-BA dessen Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Das Ergebnis dieser Bewertung beeinflusst maßgeblich die Preisverhandlungen zwischen dem Hersteller und dem GKV-Spitzenverband. Für die Pharmaindustrie sind diese Beschlüsse daher von enormer wirtschaftlicher Bedeutung.
Darüber hinaus erlässt der G-BA Richtlinien zu Qualitätssicherung, Disease-Management-Programmen, Bedarfsplanung und Methodenbewertung. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der GKV und kann bestehende Leistungen ausschließen, wenn deren Nutzen nicht belegt ist. Die Richtlinien des G-BA beeinflussen den Arbeitsalltag von Ärzten, Krankenhäusern und Therapeuten unmittelbar. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).