Selektivvertrag – Besondere Versorgungsverträge

Selektivverträge sind Vereinbarungen, die einzelne Krankenkassen direkt mit ausgewählten Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern, Therapeuten) abschließen – außerhalb der regulären Kollektivverträge der Kassenärztlichen Vereinigungen. Sie ermöglichen maßgeschneiderte Versorgungsmodelle und gelten als Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit.

Das Sozialgesetzbuch V kennt verschiedene Formen von Selektivverträgen: Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V), zur besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) und zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V). Bei der hausarztzentrierten Versorgung verpflichten sich eingeschriebene Versicherte, bei gesundheitlichen Problemen zunächst ihren Hausarzt aufzusuchen, der als Lotse im Gesundheitssystem fungiert. Im Gegenzug erhalten sie Vorteile wie kürzere Wartezeiten, eine koordinierte Behandlung und oft geringere Zuzahlungen.

Selektivverträge unterscheiden sich grundlegend vom Kollektivvertragssystem, in dem die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versorgung für alle Versicherten sicherstellen und die Vergütung mit den Krankenkassen verhandeln. Bei Selektivverträgen verhandeln die Vertragspartner Leistungsumfang, Qualitätsanforderungen und Vergütung individuell. Dies ermöglicht innovative Versorgungskonzepte, etwa integrierte Versorgungsprogramme, die ambulante und stationäre Behandlung vernetzen, oder besondere Vergütungsmodelle, die Qualitätsindikatoren berücksichtigen.

Für Leistungserbringer bieten Selektivverträge die Möglichkeit, außerhalb des budgetierten Kollektivvertragssystems zusätzliche Vergütung zu erzielen und innovative Versorgungsformen umzusetzen. Für Krankenkassen sind sie ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb um Versicherte. Kritiker bemängeln jedoch den hohen Verwaltungsaufwand und die Gefahr einer Zwei-Klassen-Medizin. Der Gemeinsame Bundesausschuss und der Medizinische Dienst spielen bei der Evaluation von Selektivvertragsmodellen eine wichtige Rolle.

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