Sozialgesetzbuch (SGB)
Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist die zentrale Gesetzessammlung des deutschen Sozialrechts. Es besteht aus zwölf Büchern (SGB I bis SGB XII), die alle wesentlichen Bereiche der Sozialversicherung und sozialen Sicherung regeln – von der gesetzlichen Krankenversicherung über die Pflege- und Rentenversicherung bis zur Sozialhilfe und Grundsicherung.
Für das Gesundheitswesen sind insbesondere das SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) von zentraler Bedeutung. Das SGB V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Rechte und Pflichten der Versicherten, die Zulassung und Vergütung von Leistungserbringern sowie die Organisation der Krankenkassen. Es bildet die rechtliche Grundlage für nahezu alle Aspekte der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. Das SGB XI regelt die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegegraden, die verschiedenen Pflegeleistungen sowie die Qualitätssicherung in der Pflege.
Weitere für das Gesundheitswesen relevante Bücher sind das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe), das SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) und das SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung mit Bestimmungen zur medizinischen Rehabilitation). Das SGB III regelt die Arbeitsförderung einschließlich beruflicher Rehabilitation, während das SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) die Grundsicherung und damit auch den Zugang zu Gesundheitsleistungen für bedürftige Personen sicherstellen.
Das Sozialgesetzbuch wird regelmäßig durch Reformgesetze angepasst und weiterentwickelt. Wichtige Reformen der letzten Jahre umfassen die Pflegestärkungsgesetze (PSG I–III), das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sowie das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Für Akteure im Gesundheitswesen – ob Leistungserbringer, Kostenträger oder Patientenvertretungen – ist die Kenntnis der relevanten SGB-Bestimmungen unerlässlich. Der Medizinische Dienst und die Heimaufsicht leiten ihre Befugnisse ebenfalls aus dem Sozialgesetzbuch ab.