Elternunterhalt beim Pflegeheim: Wann Kinder zahlen
Die Sorge, für die Heimkosten der Eltern aufkommen zu müssen, gehört zu den größten Ängsten erwachsener Kinder. Sie beruht überwiegend auf einer veralteten Rechtslage.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich die Situation grundlegend geändert. Für die allermeisten Familien ist der Elternunterhalt damit kein Thema mehr.
Die Einkommensgrenze
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Soweit die Ansprüche unberücksichtigt bleiben, ist auch ein Übergang auf das Sozialamt ausgeschlossen.
Entscheidend sind zwei Details, die häufig falsch verstanden werden.
Erstens gilt die Grenze pro Person:
- Sie wird für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln geprüft.
- Die Einkommen mehrerer Geschwister werden nicht zusammengerechnet.
- Das Einkommen des Ehepartners eines Kindes zählt nicht mit. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig.
Zweitens handelt es sich um das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs, nicht um das zu versteuernde Einkommen und nicht um das Nettoeinkommen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu klären.
Wird die Grenze überschritten, bedeutet das nicht automatisch eine Zahlungspflicht in Höhe der Heimkosten. Es wird dann nach den allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts geprüft, wobei dem Kind ein erheblicher Selbstbehalt verbleibt und eigene Verpflichtungen berücksichtigt werden.
Die Vermutungsregel
Praktisch noch bedeutsamer als die Grenze selbst ist die dazugehörige Vermutungsregel.
Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Das Sozialamt muss also nicht routinemäßig bei allen Kindern nachfragen.
Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten bestehen, greift die Auskunftspflicht. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus Angaben der leistungsberechtigten Person oder aus bekannten Umständen ergeben.
Für die Praxis heißt das: In den allermeisten Fällen erhalten Kinder vom Sozialamt gar keine Aufforderung, ihr Einkommen offenzulegen. Die früher übliche routinemäßige Abfrage bei allen Kindern findet nicht mehr statt.
Das Amt darf allerdings von den Leistungsberechtigten selbst Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommenslage der Kinder erlauben.
Wer überhaupt herangezogen werden kann
Unterhaltspflichtig können nur Verwandte in gerader Linie ersten Grades sein:
- Kinder gegenüber ihren Eltern
- Eltern gegenüber ihren Kindern
Ausdrücklich nicht herangezogen werden:
- Enkelkinder, weil sie Verwandte zweiten Grades sind
- Schwiegerkinder, weil sie nicht verwandt sind
- Geschwister der pflegebedürftigen Person
- Nichten und Neffen
Ein weiterer Ausschluss gilt gegenüber Verwandten ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ein Kind unter sechs Jahren betreut.
Der Ehepartner der pflegebedürftigen Person steht auf einem anderen Blatt. Zwischen Ehegatten besteht eine eigenständige Einstandspflicht, die von der Jahreseinkommensgrenze für Kinder nicht berührt wird.
Was zu tun ist
Erhalten Sie als Kind ein Schreiben des Sozialamts, ist der erste Schritt Ruhe. Ein solches Schreiben bedeutet nicht, dass eine Zahlungspflicht feststeht.
Prüfen Sie, worauf sich das Amt stützt. Wird eine Auskunft verlangt, muss es hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze geben.
Liegt Ihr Gesamteinkommen unter der Grenze, genügt in der Regel ein entsprechender Nachweis, und die Angelegenheit ist erledigt.
Liegt es darüber, ist anwaltlicher Rat angebracht. Die Berechnung des tatsächlich geschuldeten Unterhalts ist komplex und fällt regelmäßig deutlich niedriger aus, als Betroffene befürchten.
Verbraucherzentralen und Sozialverbände beraten ebenfalls und sind ein guter erster Anlaufpunkt vor einem Anwaltsmandat.
Weiterführend: Hilfe zur Pflege beim Sozialamt und Schonvermögen im Pflegeheim.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Erst wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Darunter bleiben Unterhaltsansprüche unberücksichtigt, und ein Übergang auf das Sozialamt ist ausgeschlossen.
Werden die Einkommen von Geschwistern zusammengerechnet?
Nein. Die Grenze von 100.000 Euro gilt für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln. Auch das Einkommen des Ehepartners eines Kindes zählt nicht mit, denn Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig.
Fragt das Sozialamt bei allen Kindern nach dem Einkommen?
Nein. Das Gesetz vermutet, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten greift die Auskunftspflicht. Die früher übliche routinemäßige Abfrage bei allen Kindern findet nicht mehr statt.
Müssen Enkel oder Schwiegerkinder zahlen?
Nein. Unterhaltspflichtig können nur Verwandte in gerader Linie ersten Grades sein, also Kinder gegenüber Eltern und umgekehrt. Enkel sind Verwandte zweiten Grades, Schwiegerkinder sind nicht verwandt. Beide werden nicht herangezogen.
Was bedeutet Gesamteinkommen genau?
Gemeint ist das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs, nicht das zu versteuernde Einkommen und nicht das Nettoeinkommen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu klären, weshalb bei Werten nahe der Grenze eine Beratung sinnvoll ist.
Was tun bei einem Schreiben vom Sozialamt?
Zunächst prüfen, worauf sich das Amt stützt. Liegt das Gesamteinkommen unter der Grenze, genügt in der Regel ein Nachweis. Liegt es darüber, ist anwaltlicher Rat angebracht, weil der tatsächlich geschuldete Unterhalt regelmäßig deutlich niedriger ausfällt als befürchtet.
Quellen
- § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- § 117 SGB XII, Pflicht zur Auskunft
- § 16 SGB IV, Gesamteinkommen
- § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete
Hinweise zu den Angaben
Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.