Schonvermögen im Pflegeheim: Was geschützt bleibt
Reicht das Einkommen für den Heimplatz nicht aus, prüft das Sozialamt vor der Bewilligung von Hilfe zur Pflege das vorhandene Vermögen. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Bestimmte Werte bleiben geschützt und müssen nicht verwertet werden. Diese Ausnahmen sind gesetzlich abschließend geregelt, und genau dort setzt die häufigste Fehlvorstellung an.
Welches Vermögen geschützt bleibt
Das Gesetz zählt die geschützten Vermögenswerte einzeln auf. Was dort nicht steht, ist grundsätzlich einzusetzen.
Geschützt sind unter anderem:
- ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung
- angemessener Hausrat, gemessen an den bisherigen Lebensverhältnissen
- Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
- Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
- gefördertes Altersvorsorgevermögen, umgangssprachlich Riester-Vermögen, auch in der Auszahlungsphase bei regelmäßiger Auszahlung
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte
Die Höhe des geschützten Barbetrags ist nicht im Gesetz selbst geregelt, sondern in einer Verordnung dazu. Sie wurde in den vergangenen Jahren angehoben. Den aktuell maßgeblichen Betrag nennt Ihnen das Sozialamt oder eine unabhängige Beratungsstelle.
Nicht geschützt sind in aller Regel Zweitimmobilien, vermietete Objekte, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und größere Sparguthaben.
Was mit dem selbst bewohnten Haus passiert
Das eigene Haus ist die Frage, die Angehörige am meisten beschäftigt. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wer darin wohnt.
Geschützt ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der pflegebedürftigen Person selbst oder von bestimmten nahen Angehörigen bewohnt wird. Lebt der Ehepartner weiterhin dort, bleibt das Haus in aller Regel unangetastet.
Anders liegt es, wenn die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Heim zieht und das Haus leer steht. Dann entfällt der Schutzgrund des Selbstbewohnens, und das Sozialamt kann die Verwertung verlangen.
Auch der Begriff der Angemessenheit spielt eine Rolle. Beurteilt werden Größe, Zuschnitt, Wert und die Zahl der Bewohner. Ein großes Einfamilienhaus, das nur noch von einer Person bewohnt wird, kann als unangemessen gelten.
In der Praxis führt das nicht zwingend zum sofortigen Verkauf. Das Sozialamt kann die Leistung als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld eintragen lassen. Die Rückzahlung erfolgt dann später, häufig aus dem Nachlass.
Diese Darlehenslösung ist die praktisch häufigste Gestaltung bei einem geschützten oder schwer verwertbaren Haus und sollte im Gespräch mit dem Sozialamt aktiv angesprochen werden.
Warum Übertragungen selten helfen
Die Überlegung, Vermögen rechtzeitig auf Kinder zu übertragen oder Konten zu leeren, liegt nahe. Sie funktioniert in aller Regel nicht.
Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Schenkungen können vom Schenker zurückgefordert werden, wenn er nach der Schenkung verarmt. Dieser Anspruch besteht für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre.
- Der Rückforderungsanspruch geht auf das Sozialamt über, das ihn gegenüber dem Beschenkten geltend machen kann.
- Bei der Antragstellung werden Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum geprüft. Größere Abhebungen und Überweisungen müssen erklärt werden.
- Lässt sich der Verbleib nicht plausibel darlegen, kann das Amt davon ausgehen, dass das Vermögen noch vorhanden ist, und die Leistung versagen.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus rechtliche Folgen haben.
Die Zehnjahresfrist wird häufig missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass nach zehn Jahren alles sicher ist, sondern dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind. Für kurzfristige Gestaltungen kurz vor dem Heimeinzug ist sie ohne Nutzen.
Sinnvoll ist stattdessen eine frühzeitige und offene Planung. Wer Jahre vor einem absehbaren Pflegefall Vermögen ordnet, hat legale Gestaltungsspielräume. Wer erst beim Heimeinzug beginnt, hat sie nicht.
Eine rechtliche Beratung ist hier sinnvoller als jede allgemeine Information. Fachanwälte für Sozial- oder Erbrecht und die Verbraucherzentralen sind geeignete Anlaufstellen.
Was für den Ehepartner gilt
Zieht ein Ehepartner ins Heim, während der andere zu Hause bleibt, wird das Vermögen beider betrachtet. Das überrascht viele, folgt aber aus der Einstandspflicht innerhalb der Ehe.
Zugleich soll der zu Hause verbleibende Partner nicht selbst bedürftig werden. Das Gesetz sieht dafür Schutzmechanismen vor, unter anderem beim gemeinsam bewohnten Haus und bei einem eigenen Schonvermögen.
Reicht das Einkommen des verbleibenden Partners nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs, bleibt ihm ein entsprechender Anteil. Die Berechnung ist im Einzelfall komplex und sollte nicht ohne Beratung angegangen werden.
Eine Trennung oder Scheidung allein aus finanziellen Gründen ist kein geeigneter Weg. Sie wirft eigene rechtliche und praktische Probleme auf und beseitigt bereits entstandene Ansprüche nicht.
Wie man sinnvoll vorgeht
Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme. Welche Werte sind vorhanden, welche davon fallen unter die geschützten Positionen, was ist verwertbar.
Der zweite Schritt ist der rechtzeitige Antrag. Hilfe zur Pflege wird in der Regel nicht rückwirkend gewährt. Wer zuerst monatelang eigenes Vermögen aufbraucht und dann erst beantragt, verliert diese Monate.
Der dritte Schritt ist die Beratung. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenfrei, ebenso die Beratung durch Pflegestützpunkte. Bei Vermögensfragen mit größerem Umfang ist zusätzlich anwaltlicher Rat sinnvoll.
Weiterführend: Hilfe zur Pflege beim Sozialamt und Elternunterhalt beim Pflegeheim.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Schonvermögen darf man im Pflegeheim behalten?
Geschützt bleibt unter anderem ein kleinerer Barbetrag, dessen Höhe nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung dazu geregelt ist und in den vergangenen Jahren angehoben wurde. Den aktuell maßgeblichen Betrag nennt das Sozialamt. Daneben sind unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Haus, angemessener Hausrat und gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt.
Was passiert mit dem Haus, wenn die Mutter ins Pflegeheim kommt?
Entscheidend ist, wer darin wohnt. Lebt der Ehepartner weiterhin dort, bleibt das Haus in aller Regel geschützt. Steht es nach dem dauerhaften Heimeinzug leer, entfällt der Schutzgrund, und das Sozialamt kann die Verwertung verlangen. Häufig wird die Leistung dann als Darlehen mit Grundschuld gewährt statt eines sofortigen Verkaufs.
Kann man vor dem Heimeinzug Geld abheben oder verschenken?
Das funktioniert in aller Regel nicht. Schenkungen der letzten zehn Jahre können bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, und dieser Anspruch geht auf das Sozialamt über. Bei der Antragstellung werden Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum geprüft, größere Abhebungen müssen erklärt werden.
Hilft die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?
Nur bei langfristiger Planung. Die Frist bedeutet, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind. Für Übertragungen kurz vor dem Heimeinzug ist sie ohne Nutzen.
Wird das Vermögen des Ehepartners angerechnet?
Ja, das Vermögen beider Partner wird betrachtet. Zugleich soll der zu Hause verbleibende Partner nicht selbst bedürftig werden, weshalb das Gesetz Schutzmechanismen vorsieht, unter anderem beim gemeinsam bewohnten Haus. Die Berechnung ist im Einzelfall komplex.
Muss das Haus sofort verkauft werden?
In der Praxis meist nicht. Das Sozialamt kann die Leistung als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld eintragen lassen. Die Rückzahlung erfolgt dann später, häufig aus dem Nachlass. Diese Lösung sollte im Gespräch aktiv angesprochen werden.
Quellen
- § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen
- § 19 SGB XII, Leistungsberechtigte
- § 528 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung
Hinweise zu den Angaben
Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.