Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Geld und Leistungen

Pflegegrad 1 ist die niedrigste der fünf Stufen und wurde 2017 mit der Umstellung von den Pflegestufen auf die Pflegegrade neu geschaffen. Er erfasst Menschen mit geringen Beeinträchtigungen, die vorher überhaupt keine Leistungen erhalten hätten.

Genau daraus ergibt sich die häufigste Enttäuschung. Wer Pflegegrad 1 erhält, bekommt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Der Leistungsumfang unterscheidet sich grundlegend von dem der höheren Grade, ist aber keineswegs null.

Voraussetzungen und Punkte

Der Pflegegrad ergibt sich aus einem Punktwert, den der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ermittelt. Für Pflegegrad 1 sind ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich.

Fachlich wird das als geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten beschrieben. Gemeint sind Menschen, die den Alltag überwiegend allein bewältigen, an einzelnen Stellen aber Unterstützung benötigen.

Die Punkte stammen aus sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung:

  • Mobilität, 10 Prozent
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zusammen 15 Prozent, wobei nur der höhere der beiden Werte zählt
  • Selbstversorgung, 40 Prozent
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, 20 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, 15 Prozent

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das größte Gewicht. Wer sich weitgehend selbst waschen, ankleiden und ernähren kann, erreicht deshalb selten mehr als Pflegegrad 1, auch wenn an anderer Stelle deutliche Einschränkungen bestehen.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 wird weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gezahlt. Beide Leistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Die zentrale Geldleistung ist stattdessen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er steht allen Pflegegraden zu, also auch dem ersten, und ist bei Pflegegrad 1 die wichtigste Leistung überhaupt.

Zwei Punkte werden dabei häufig missverstanden:

  • Der Betrag wird nicht ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und wird als Kostenerstattung gegen Belege gewährt.
  • Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich. Man kann Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen anschließend einreichen.

Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, sodass sich über mehrere Monate ein größerer Betrag ansammeln lässt.

Wer den Entlastungsbetrag über Jahre nicht nutzt, verschenkt also Geld, ohne es zu bemerken. Das ist bei Pflegegrad 1 besonders häufig, weil viele Betroffene annehmen, ihnen stehe ohnehin nichts zu.

Welche Leistungen stehen zu?

Bei Pflegegrad 1 kommen unter anderem in Betracht:

  • der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich
  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, kostenfrei
  • Pflegekurse für Angehörige
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe und Desinfektionsmittel
  • technische Pflegehilfsmittel, etwa ein Pflegebett
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa einen barrierefreien Umbau des Bades
  • ein Zuschuss zum Hausnotruf
  • zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen

Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind die betragsmäßig größte Position und werden bei Pflegegrad 1 regelmäßig übersehen. Der Zuschuss kann für den Umbau einer Dusche, für Treppenlifte, für die Verbreiterung von Türen oder für Haltegriffe verwendet werden.

Die genaue Höhe der einzelnen Zuschüsse und die Voraussetzungen erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Sie ändern sich unabhängig von den hier genannten Leistungsbeträgen.

Nicht enthalten sind bei Pflegegrad 1 das Pflegegeld, die Pflegesachleistung, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Diese setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Was Angehörige erhalten

Die Frage nach einer Geldleistung für pflegende Angehörige wird bei Pflegegrad 1 besonders oft gestellt. Die Antwort ist eindeutig: Ein Pflegegeld, das an Angehörige weitergegeben werden könnte, gibt es hier nicht.

Angehörige können jedoch von anderen Regelungen profitieren. Dazu zählen kostenfreie Pflegekurse, die Pflegeberatung und je nach Situation Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz.

Die Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige übernimmt, setzen mindestens Pflegegrad 2 und einen bestimmten wöchentlichen Pflegeumfang voraus. Bei Pflegegrad 1 kommen sie daher nicht in Betracht.

Der Entlastungsbetrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, etwa für eine Alltagsbegleitung oder eine Haushaltshilfe. Das entlastet Angehörige mittelbar, ist aber keine Zahlung an sie.

Höherstufung und Widerspruch

Verschlechtert sich die Situation, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Eine Wartefrist gibt es nicht.

Sinnvoll ist eine sorgfältige Vorbereitung. Ein über zwei bis vier Wochen geführtes Pflegetagebuch, in dem der tatsächliche Unterstützungsbedarf festgehalten wird, ist das wirksamste Mittel für eine sachgerechte Einstufung.

Häufig unterschätzt wird die Bedeutung der Module zu kognitiven Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Bei beginnender Demenz oder psychischen Erkrankungen liegt der Bedarf oft nicht in der Körperpflege, sondern in Anleitung, Beaufsichtigung und Motivation. Wer das im Gespräch nicht schildert, wird zu niedrig eingestuft.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Näheres dazu finden Sie unter Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es bei Pflegegrad 1 nicht, beide setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Die zentrale Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er wird nicht ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gegen Belege gewährt.

Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 1?

Für Pflegegrad 1 sind ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. Diese ergeben sich aus sechs Modulen der Begutachtung, wobei die Selbstversorgung mit 40 Prozent das größte Gewicht hat.

Bekommen Angehörige bei Pflegegrad 1 Geld?

Nein. Ein Pflegegeld, das an Angehörige weitergegeben werden könnte, gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Auch die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn man ihn nicht nutzt?

Nicht sofort. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Über mehrere Monate lässt sich damit ein größerer Betrag ansammeln. Wer ihn über Jahre nicht abruft, verliert ihn allerdings.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege?

Nein. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, der mindestens Pflegegrad 2 voraussetzt. Bei Pflegegrad 1 besteht darauf kein Anspruch.

Kann man von Pflegegrad 1 höhergestuft werden?

Ja, jederzeit und ohne Wartefrist. Ein über zwei bis vier Wochen geführtes Pflegetagebuch ist die wirksamste Vorbereitung. Besonders wichtig ist es, Bedarf an Anleitung, Beaufsichtigung und Motivation zu schildern, nicht nur körperliche Hilfe.

Quellen

Hinweise zu den Angaben

Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.