Hilfe zur Pflege: Antrag und Ablauf beim Sozialamt

Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie deckt einen Teil der Kosten, den Rest tragen Pflegebedürftige selbst. Reichen Einkommen und Vermögen dafür nicht aus, springt die Sozialhilfe ein.

Diese Leistung heißt Hilfe zur Pflege und wird beim Sozialamt beantragt. Sie ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Wann Hilfe zur Pflege in Betracht kommt

Hilfe zur Pflege greift, wenn der pflegebedingte Bedarf besteht und die eigenen Mittel nicht ausreichen.

Typische Konstellationen:

  • der Eigenanteil im Pflegeheim übersteigt Rente und sonstiges Einkommen
  • die häusliche Versorgung erfordert mehr Leistungen, als die Pflegeversicherung abdeckt
  • bei Pflegegrad 1 besteht Pflegebedarf, ohne dass Pflegegeld oder Sachleistung gezahlt werden
  • Pflegebedürftigkeit liegt vor, aber die Voraussetzungen der Pflegeversicherung sind nicht erfüllt

Die Leistung ist nachrangig. Vorrangig sind stets die Leistungen der Pflegeversicherung, der Krankenversicherung und gegebenenfalls anderer Träger.

Der Umfang richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Im Heim wird typischerweise der ungedeckte Eigenanteil übernommen, in der häuslichen Pflege können ergänzende Leistungen hinzukommen.

Antrag und Zeitpunkt

Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in der Regel das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises.

Der Antrag ist formlos möglich. Es genügt, dem Sozialamt mitzuteilen, dass Hilfe zur Pflege benötigt wird. Die Formulare und Unterlagen können danach nachgereicht werden.

Der Zeitpunkt ist der entscheidende Punkt dieser Leistung. Hilfe zur Pflege wird in der Regel nicht rückwirkend gewährt, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bedarf dem Sozialamt bekannt wird.

Wer zuerst monatelang eigenes Vermögen aufbraucht oder Angehörige einspringen lässt und erst danach den Antrag stellt, verliert diese Monate endgültig. Der Antrag sollte deshalb gestellt werden, sobald sich abzeichnet, dass die Mittel nicht reichen, nicht erst wenn sie aufgebraucht sind.

Für den Antrag werden üblicherweise benötigt:

  • Nachweis des Pflegegrads und der Leistungen der Pflegekasse
  • Heimvertrag und aktuelle Heimrechnung oder Nachweise der häuslichen Kosten
  • Nachweise über Einkommen, insbesondere Rentenbescheide
  • Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum
  • Nachweise über Vermögen, Versicherungen und Immobilien
  • gegebenenfalls Angaben zu unterhaltspflichtigen Angehörigen

Einkommens- und Vermögensprüfung

Vor der Bewilligung prüft das Sozialamt, welche eigenen Mittel einzusetzen sind.

Beim Einkommen wird im Wesentlichen die Rente herangezogen. Ein Teil bleibt der pflegebedürftigen Person, dazu unten mehr.

Beim Vermögen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Bestimmte Positionen bleiben geschützt, darunter ein angemessenes selbst bewohntes Haus und ein kleinerer Barbetrag. Einzelheiten dazu unter Schonvermögen im Pflegeheim.

Kinder werden erst ab einer Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro herangezogen, und das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Einzelheiten unter Elternunterhalt beim Pflegeheim.

Die Prüfung dauert häufig mehrere Wochen. In dieser Zeit kann bei dringendem Bedarf eine vorläufige Leistung in Betracht kommen, worauf man aktiv hinweisen sollte.

Barbetrag und Taschengeld im Heim

Wer im Heim lebt und Hilfe zur Pflege bezieht, muss sein Einkommen weitgehend einsetzen. Vollständig geschieht das jedoch nicht.

Das Gesetz sieht einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung vor, umgangssprachlich Taschengeld genannt. Er bemisst sich nach einem Anteil der maßgebenden Regelbedarfsstufe und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Betrag nennt das Sozialamt.

Der Barbetrag ist zur freien Verwendung bestimmt. Er dient Ausgaben, die nicht zu den Heimleistungen gehören, etwa Zeitungen, Friseur, Telefonkosten, kleine Anschaffungen oder Ausflüge.

Die Frage nach einem verpflichtenden Taschengeldkonto in der Einrichtung wird häufig gestellt. Eine Pflicht, die Verwaltung des Barbetrags der Einrichtung zu überlassen, besteht nicht. Bewohner oder ihre Betreuer können das Geld selbst verwalten.

Wird die Verwaltung dennoch der Einrichtung übertragen, sollte das ausdrücklich vereinbart sein. Über die Verwendung ist Rechenschaft abzulegen, und Einsicht in die Aufzeichnungen kann verlangt werden.

Zusätzlich zum Barbetrag kann ein Zusatzbarbetrag in Betracht kommen, etwa für Bekleidung.

Praktische Hinweise

Die Antragstellung wird von vielen Betroffenen als beschämend empfunden. Sachlich besteht dafür kein Anlass. Der Eigenanteil im Heim übersteigt die durchschnittliche Rente in weiten Teilen Deutschlands, sodass ein erheblicher Teil der Heimbewohner auf diese Leistung angewiesen ist.

Bei der Antragstellung hilft eine vollständige und offene Darstellung. Lücken in den Kontoauszügen und unerklärte Abhebungen verzögern das Verfahren und führen im Zweifel zur Versagung.

Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Betroffene gerichtskostenfrei.

Kostenfreie Unterstützung bieten:

  • die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
  • Pflegestützpunkte vor Ort
  • der Sozialdienst der Einrichtung
  • Verbraucherzentralen
  • Sozialverbände wie VdK und SoVD im Rahmen einer Mitgliedschaft

Weiterführend: Pflegeheim Kosten und Eigenanteil.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantragt man Hilfe zur Pflege?

Beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in der Regel dem Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Der Antrag ist formlos möglich, es genügt die Mitteilung, dass Hilfe zur Pflege benötigt wird. Unterlagen können nachgereicht werden.

Wird Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?

In der Regel nicht. Geleistet wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bedarf dem Sozialamt bekannt wird. Wer zuerst monatelang eigenes Vermögen aufbraucht und erst danach beantragt, verliert diese Monate endgültig.

Wie viel Taschengeld bekommt man im Pflegeheim?

Wer Hilfe zur Pflege bezieht, erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Er bemisst sich nach einem Anteil der maßgebenden Regelbedarfsstufe und wird regelmäßig angepasst. Den aktuellen Betrag nennt das Sozialamt. Zusätzlich kann ein Zusatzbarbetrag etwa für Bekleidung in Betracht kommen.

Ist ein Taschengeldkonto im Heim Pflicht?

Nein. Eine Pflicht, die Verwaltung des Barbetrags der Einrichtung zu überlassen, besteht nicht. Bewohner oder ihre Betreuer können das Geld selbst verwalten. Wird die Verwaltung übertragen, sollte das ausdrücklich vereinbart sein, und über die Verwendung ist Rechenschaft abzulegen.

Werden die Kinder automatisch zur Kasse gebeten?

Nein. Kinder werden erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen, und das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Eine routinemäßige Abfrage bei allen Kindern findet nicht mehr statt.

Was tun bei einer Ablehnung?

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich, die für Betroffene gerichtskostenfrei ist. Sozialverbände vertreten ihre Mitglieder häufig selbst.

Quellen

Hinweise zu den Angaben

Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.