Pflegegrad 4: Geld, Leistungen und Voraussetzungen
Pflegegrad 4 steht für eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. In diesem Bereich ist die Versorgung durch Angehörige allein meist nicht mehr durchgängig zu leisten.
Die Leistungsbeträge steigen entsprechend deutlich an, und es rücken Leistungen in den Vordergrund, die bei niedrigeren Graden eine Nebenrolle spielen.
Voraussetzungen und Punkte
Für Pflegegrad 4 sind ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte erforderlich. Fachlich beschrieben wird das als schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Die Punkte stammen aus sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung:
- Mobilität, 10 Prozent
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zusammen 15 Prozent, wobei nur der höhere der beiden Werte zählt
- Selbstversorgung, 40 Prozent
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, 20 Prozent
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, 15 Prozent
Typisch ist ein durchgehender Hilfebedarf in nahezu allen Bereichen der Selbstversorgung, häufig verbunden mit erheblich eingeschränkter Mobilität oder fortgeschrittener Demenz.
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 4?
| Leistung | Betrag je Monat |
|---|---|
| Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige | 800 Euro |
| Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst | 1.859 Euro |
| Entlastungsbetrag, zusätzlich | 131 Euro |
Das Pflegegeld von 800 Euro wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist nicht zweckgebunden.
Die Pflegesachleistung von 1.859 Euro steht als Budget für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Der Abstand zwischen beiden Leistungen ist bei diesem Grad besonders groß, was die Kombinationsleistung praktisch bedeutsam macht.
In vielen Familien wird ein erheblicher Teil des Sachleistungsbudgets für die tägliche Grundpflege durch einen Dienst genutzt, während Angehörige die übrige Betreuung übernehmen. Das anteilige Pflegegeld wird dann zusätzlich ausgezahlt.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kommt in jedem Fall hinzu.
Weitere Leistungen
Bei Pflegegrad 4 kommen unter anderem in Betracht:
- gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr
- Tages- und Nachtpflege als teilstationäre Leistung
- Zuschuss bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- technische Pflegehilfsmittel
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige
- kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Die Tages- und Nachtpflege verdient in diesem Bereich besondere Beachtung. Sie wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und kürzt dieses nicht, was sie zu einer der wirksamsten Entlastungen für pflegende Angehörige macht.
Ebenso bedeutsam ist der Zuschuss bei vollstationärer Pflege. Er deckt nur einen Teil der Heimkosten, weil der Eigenanteil, die Investitionskosten sowie Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen sind. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht.
Was Angehörige erhalten
Die Pflegekasse zahlt nicht an Angehörige, sondern an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Pflegegeld von 800 Euro frei verwenden und an pflegende Angehörige weitergeben.
Eigene Ansprüche pflegender Angehöriger:
- Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse bei ausreichendem wöchentlichem Pflegeumfang
- Unfallversicherungsschutz während der Pflegetätigkeit
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen
- kostenfreie Pflegekurse
- Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz
- Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Bei diesem Pflegegrad fallen die Rentenversicherungsbeiträge besonders ins Gewicht, weil der erforderliche Pflegeumfang in der Regel deutlich überschritten wird und die Beitragshöhe mit dem Pflegegrad steigt.
Ebenso wichtig ist die eigene Entlastung. Ein durchgehender Pflegebedarf über Monate führt regelmäßig zur Überlastung der Pflegeperson. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege sind dafür vorgesehen und werden dennoch häufig nicht abgerufen.
Praktische Hinweise
Wer Pflegegeld bezieht, muss den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI ab Pflegegrad 3 vierteljährlich abrufen. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.
Bei absehbar steigendem Bedarf lohnt es sich, frühzeitig über die Versorgungsform nachzudenken. Der Wechsel in eine stationäre Einrichtung oder der Aufbau einer intensiveren häuslichen Versorgung braucht Vorlauf.
Die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dafür der geeignete Einstieg. Sie ist unabhängig vom gewählten Pflegedienst und kann auch zu Hause stattfinden.
Verschlechtert sich die Situation weiter, kann jederzeit eine Höherstufung auf Pflegegrad 5 beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 4?
Bei Pflege durch Angehörige beträgt das Pflegegeld 800 Euro monatlich. Wird ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen 1.859 Euro als Pflegesachleistung zur Verfügung. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 4?
Für Pflegegrad 4 sind ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte erforderlich. Sie ergeben sich aus sechs Modulen der Begutachtung, wobei die Selbstversorgung mit 40 Prozent am stärksten gewichtet wird.
Wird das Pflegegeld durch Tagespflege gekürzt?
Nein. Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und kürzt dieses nicht. Sie zählt damit zu den wirksamsten Entlastungen für pflegende Angehörige und wird dennoch häufig nicht genutzt.
Reicht der Zuschuss bei Pflegegrad 4 für ein Pflegeheim?
Nein. Der Zuschuss der Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Heimkosten. Eigenanteil, Investitionskosten sowie Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht.
Was erhalten pflegende Angehörige bei Pflegegrad 4?
Die Pflegekasse zahlt an die pflegebedürftige Person, die das Pflegegeld weitergeben kann. Eigene Ansprüche der Angehörigen sind unter anderem Rentenversicherungsbeiträge, Unfallversicherungsschutz, kostenfreie Pflegekurse, Freistellungsmöglichkeiten und der Pflege-Pauschbetrag.
Quellen
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
Hinweise zu den Angaben
Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.