Entlastungsbetrag: Anspruch, Verwendung und Abrechnung
Der Entlastungsbetrag ist die Leistung der Pflegeversicherung, die am häufigsten liegen bleibt. Er steht allen Pflegegraden zu, auch dem ersten, und wird dennoch von einem erheblichen Teil der Berechtigten nie abgerufen.
Der Grund liegt meist in zwei Missverständnissen über die Auszahlung und über den vermeintlich nötigen Antrag.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, und zwar in allen fünf Pflegegraden.
Das ist bemerkenswert, weil die meisten anderen Leistungen mindestens Pflegegrad 2 voraussetzen. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag deshalb die zentrale Geldleistung überhaupt.
Voraussetzung ist die häusliche Pflege. Bei vollstationärer Unterbringung im Pflegeheim besteht kein Anspruch.
Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Anders als Pflegegeld und Sachleistung ist er nicht nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.
Zwei verbreitete Missverständnisse
Das erste Missverständnis betrifft die Auszahlung. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Konto überwiesen. Er ist zweckgebunden und wird als Kostenerstattung gegen Belege gewährt. Wer auf eine monatliche Gutschrift wartet, wartet vergebens.
Das zweite betrifft den Antrag. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich. Man kann die Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Viele Berechtigte glauben, sie müssten erst eine Bewilligung abwarten, und beginnen deshalb gar nicht.
Aus beiden Punkten zusammen erklärt sich die geringe Inanspruchnahme. Der Betrag ist da, wird aber nicht abgerufen, weil weder eine Zahlung eingeht noch ein Bescheid daran erinnert.
Wofür der Betrag verwendet werden darf
Zulässig ist die Verwendung unter anderem für:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen nach Landesrecht
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes
- bei den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für Leistungen der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst
Die letzte Einschränkung wird häufig übersehen. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für die körperbezogene Grundpflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden, weil dafür die Pflegesachleistung vorgesehen ist. Zulässig bleiben Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.
Bei Pflegegrad 1 besteht diese Einschränkung nicht, weil dort keine Pflegesachleistung zur Verfügung steht.
Entscheidend ist außerdem, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt sein muss. Eine Nachbarin, die gegen Bezahlung hilft, ist in der Regel nicht abrechnungsfähig, ein anerkannter Betreuungsdienst dagegen schon. Welche Angebote anerkannt sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und ist bei der Pflegekasse zu erfragen.
Abrechnung und Übertragung
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege. Entweder rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder man bezahlt selbst und reicht die Rechnung zur Erstattung ein.
Die Direktabrechnung ist der bequemere Weg und bei anerkannten Diensten üblich. Bei der Erstattung sollte die Rechnung Datum, Art und Umfang der Leistung sowie den Anbieter ausweisen.
Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Über mehrere Monate lässt sich damit ein größerer Betrag ansammeln, etwa für eine längere Betreuung oder einen Kurzzeitpflegeaufenthalt.
Diese Übertragungsregel unterscheidet den Entlastungsbetrag vom gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der zum Jahresende verfällt.
Wer über längere Zeit nichts abgerufen hat, sollte bei der Pflegekasse den aktuellen Stand des angesammelten Betrags erfragen. Viele Kassen weisen ihn auf Nachfrage aus.
Praktische Hinweise
Der Entlastungsbetrag entfaltet seinen Nutzen vor allem dort, wo pflegende Angehörige stundenweise Freiraum brauchen. Eine Alltagsbegleitung für zwei Stunden pro Woche ist damit in vielen Regionen finanzierbar.
Sinnvoll ist die Kombination mit anderen Leistungen. Der Entlastungsbetrag kann etwa den Eigenanteil bei der Tagespflege abdecken oder die Kurzzeitpflege ergänzen.
Ein häufiger Fehler ist es, den Betrag für Leistungen einzusetzen, die nicht abrechnungsfähig sind, und die Erstattung erst im Nachhinein abgelehnt zu bekommen. Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse vor der ersten Inanspruchnahme klärt, ob der gewählte Anbieter anerkannt ist.
Die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kennt in der Regel die anerkannten Angebote vor Ort und hilft bei der Auswahl.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist für alle fünf Pflegegrade gleich hoch und anders als Pflegegeld und Sachleistung nicht nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Er ist zweckgebunden und wird als Kostenerstattung gegen Belege gewährt. Eine monatliche Überweisung auf das Konto erfolgt nicht. Das ist der häufigste Grund dafür, dass die Leistung nicht abgerufen wird.
Muss man den Entlastungsbetrag beantragen?
Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich. Man kann Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Viele Berechtigte warten unnötig auf eine Bewilligung.
Gibt es den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Er steht allen fünf Pflegegraden zu und ist bei Pflegegrad 1 die zentrale Geldleistung überhaupt, weil dort weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gezahlt werden.
Wofür darf der Entlastungsbetrag nicht verwendet werden?
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, weil dafür die Pflegesachleistung vorgesehen ist. Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung bleiben zulässig. Bei Pflegegrad 1 besteht diese Einschränkung nicht.
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht sofort. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Über mehrere Monate lässt sich damit ein größerer Betrag ansammeln. Wer über Jahre nichts abruft, verliert den Anspruch allerdings.
Quellen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung
- § 30 SGB XI, Anpassung der Leistungsbeträge
Hinweise zu den Angaben
Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.