Pflegegrad 5: Geld, Leistungen und Voraussetzungen

Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe und steht für eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Eine Besonderheit dieses Grades ist, dass er in bestimmten Fällen auch dann zuerkannt werden kann, wenn die sonst erforderliche Punktzahl nicht erreicht wird.

Voraussetzungen und Punkte

Für Pflegegrad 5 sind ab 90 bis 100 Gesamtpunkte erforderlich. Das ist der höchste erreichbare Bereich der Bewertungsskala.

Die Punkte stammen aus sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung:

  • Mobilität, 10 Prozent
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zusammen 15 Prozent, wobei nur der höhere der beiden Werte zählt
  • Selbstversorgung, 40 Prozent
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, 20 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, 15 Prozent

Daneben sieht das Gesetz eine besondere Bedarfskonstellation vor. In diesen Fällen kann Pflegegrad 5 auch unterhalb der sonst erforderlichen Punktzahl zuerkannt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht.

Gemeint sind Situationen, in denen die Punkteskala den tatsächlichen Bedarf nicht abbildet, etwa bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfähigkeit. Wer eine solche Konstellation vermutet, sollte sie bei der Begutachtung ausdrücklich ansprechen, weil sie sonst leicht übersehen wird.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 5?

LeistungBetrag je Monat
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige990 Euro
Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst2.299 Euro
Entlastungsbetrag, zusätzlich131 Euro

Das Pflegegeld von 990 Euro ist der höchste Betrag der fünf Pflegegrade. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist nicht zweckgebunden.

Die Pflegesachleistung von 2.299 Euro steht als Budget für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Auch dieser Betrag deckt bei durchgehendem Versorgungsbedarf in der Regel nicht die vollen Kosten einer häuslichen Rundumversorgung.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kommt zusätzlich hinzu.

Bei diesem Grad ist die Kombinationsleistung eher die Regel als die Ausnahme, weil die Versorgung meist von mehreren Beteiligten getragen wird.

Weitere Leistungen

Bei Pflegegrad 5 kommen unter anderem in Betracht:

  • gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr
  • Tages- und Nachtpflege als teilstationäre Leistung
  • Zuschuss bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim, in der höchsten Stufe
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • technische Pflegehilfsmittel
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige in der höchsten Stufe
  • kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Bei durchgehendem medizinischen Behandlungsbedarf kann zusätzlich häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V infrage kommen. Diese wird von der Krankenkasse getragen und ist von den Leistungen der Pflegeversicherung zu unterscheiden.

In besonders aufwendigen Fällen kommt eine ambulante Intensivpflege in Betracht. Auch sie fällt in den Bereich der Krankenversicherung und folgt eigenen Voraussetzungen.

Die Abgrenzung zwischen Pflegeversicherung und Krankenversicherung ist bei diesem Grad praktisch bedeutsam, weil sich beide Leistungen ergänzen und nicht gegenseitig ausschließen.

Praktische Hinweise

Wer Pflegegeld bezieht, muss den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI vierteljährlich abrufen.

Die Belastung pflegender Angehöriger ist bei diesem Grad regelmäßig hoch. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege sind für genau diese Situation vorgesehen und sollten eingeplant werden, bevor eine Überlastung eintritt.

Reicht das Einkommen für die Versorgung nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, weil Leistungen in der Regel nicht rückwirkend gewährt werden.

Die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft dabei, die Leistungen der Pflege- und der Krankenversicherung sinnvoll zu verzahnen. Sie ist unabhängig vom gewählten Pflegedienst.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 5?

Bei Pflege durch Angehörige beträgt das Pflegegeld 990 Euro monatlich, der höchste Betrag der fünf Pflegegrade. Wird ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen 2.299 Euro als Pflegesachleistung zur Verfügung. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.

Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 5?

Erforderlich sind ab 90 bis 100 Gesamtpunkte. In einer besonderen Bedarfskonstellation kann Pflegegrad 5 jedoch auch unterhalb dieser Punktzahl zuerkannt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht.

Was ist eine besondere Bedarfskonstellation?

Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme für Fälle, in denen die Punkteskala den tatsächlichen Bedarf nicht abbildet, etwa bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfähigkeit. Sie sollte bei der Begutachtung ausdrücklich angesprochen werden, weil sie sonst leicht übersehen wird.

Deckt Pflegegrad 5 eine Rundumversorgung ab?

In der Regel nicht vollständig. Auch das höchste Sachleistungsbudget reicht bei durchgehendem Versorgungsbedarf meist nicht für eine häusliche Rundumversorgung. Bei medizinischem Behandlungsbedarf kann zusätzlich häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse infrage kommen.

Was tun, wenn das Geld nicht reicht?

Reicht das Einkommen für die Versorgung nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, weil Leistungen in der Regel nicht rückwirkend gewährt werden.

Quellen

Hinweise zu den Angaben

Alle genannten Geldbeträge und Punktgrenzen sind dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entnommen und geben den Stand seit dem 1. Januar 2025 wieder. Grundlage der Leistungsbeträge ist die Bekanntmachung vom 14. November 2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7. Die Beträge werden nach § 30 SGB XI in Abständen angepasst; maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Leistung geltende Fassung.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung dar. Über den Pflegegrad und die daraus folgenden Ansprüche entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.