Amtsarzt

Definition

Als Amtsärztin oder Amtsarzt wird eine Ärztin oder ein Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst bezeichnet, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehören insbesondere Begutachtungen für Behörden, Aufgaben des Infektionsschutzes und Untersuchungen, die gesetzlich dem Gesundheitsamt zugewiesen sind.

Die Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend von der kurativen Medizin. Amtsärztinnen und Amtsärzte behandeln in der Regel nicht, sondern beurteilen. Auftraggeber ist eine Behörde, nicht die untersuchte Person, und das Ergebnis ist ein Gutachten, kein Therapieplan.

Rechtlich ist der Begriff nicht bundeseinheitlich definiert. Wer sich Amtsärztin oder Amtsarzt nennen darf, richtet sich nach dem Landesrecht. Üblich ist eine abgeschlossene Weiterbildung im Öffentlichen Gesundheitswesen oder das Bestehen einer amtsärztlichen Prüfung.

Rechtliche Grundlagen

Die Aufgaben ergeben sich aus einer Vielzahl von Vorschriften. Das Infektionsschutzgesetz weist dem Gesundheitsamt Aufgaben im Infektionsschutz zu, die Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst regeln Organisation und weitere Zuständigkeiten.

Typische gesetzliche Anknüpfungspunkte für amtsärztliche Gutachten:

  • Beamtenrecht des Bundes und der Länder bei Einstellung, Dienstfähigkeit und Ruhestand
  • Sozialrecht bei Fragen der Erwerbsfähigkeit oder der Eingliederungshilfe
  • Schulrecht bei der Schuleingangsuntersuchung und bei Schulfähigkeit
  • Betreuungsrecht bei Fragen der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit
  • Landesrecht bei Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen

Für die Erstattung amtsärztlicher Leistungen gilt in vielen Ländern die Gebührenordnung für Ärzte, teils ergänzt durch landesrechtliche Gebührenverzeichnisse.

Bedeutung in der Praxis

Der häufigste Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung ist die Verbeamtung. Geprüft wird, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist, also ob die Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.

Ein zweiter häufiger Anlass ist die Frage der Dienstfähigkeit bei bereits verbeamteten Personen, etwa nach langer Erkrankung. Die Beurteilung entscheidet mit darüber, ob eine Weiterbeschäftigung, eine Teildienstfähigkeit oder der vorzeitige Ruhestand in Betracht kommt.

Die untersuchte Person hat kein Weisungsrecht gegenüber der Amtsärztin oder dem Amtsarzt. Der Auftrag kommt von der Behörde, und das Gutachten geht an diese. Was übermittelt wird, ist auf das für den Zweck Erforderliche begrenzt, die ärztliche Schweigepflicht besteht im Übrigen fort.

Zur Vorbereitung werden häufig Befunde der behandelnden Ärztinnen und Ärzte angefordert. Dafür ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich, die die untersuchte Person erteilen muss.

Der Maßstab bei der Verbeamtung hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschoben. Früher genügte die bloße Möglichkeit einer künftigen Erkrankung für eine Ablehnung. Heute ist die gesundheitliche Eignung erst dann zu verneinen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten zu erwarten sind. Chronische Erkrankungen führen damit nicht mehr automatisch zur Ablehnung.

Weitere Anlässe für eine amtsärztliche Begutachtung sind:

  • die Prüfung der Schulfähigkeit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • die Beurteilung der Reisefähigkeit oder Haftfähigkeit
  • Stellungnahmen im Betreuungsverfahren zur Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit
  • die Begutachtung im Rahmen der Eingliederungshilfe
  • die Beurteilung, ob eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist

Ein amtsärztliches Attest wird auch von Arbeitgebern verlangt, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen. Bei gesetzlich Versicherten ist dafür allerdings in der Regel der Medizinische Dienst zuständig, nicht das Gesundheitsamt.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Hausärztin oder der Hausarzt behandelt und vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt begutachtet neutral im Auftrag einer Behörde.

Der Medizinische Dienst begutachtet im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen, etwa bei der Feststellung des Pflegegrads. Er ist keine Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber und Beschäftigte im Arbeitsschutz und führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Auch das ist von der amtsärztlichen Begutachtung zu unterscheiden.

Verwandte Begriffe: öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer Dienst.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine amtsärztliche Untersuchung ablehnen? Rechtlich ist niemand zur Untersuchung zu zwingen. Eine Weigerung hat aber Folgen: Im Beamtenrecht kann daraus geschlossen werden, dass die gesundheitliche Eignung nicht nachgewiesen ist, was zur Ablehnung der Einstellung oder zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Erfährt mein Arbeitgeber die Diagnosen? Nein. Übermittelt wird nur das für den Zweck Erforderliche, in der Regel die Beurteilung der Eignung oder Dienstfähigkeit. Einzelne Diagnosen und Befunde unterliegen weiterhin der Schweigepflicht.

Was kostet ein amtsärztliches Gutachten? Die Kosten trägt in der Regel die auftraggebende Behörde. Bei Untersuchungen auf eigenen Antrag können Gebühren nach dem jeweiligen Landesgebührenrecht anfallen. Die Höhe erfragen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Wie bereite ich mich auf die Untersuchung vor? Hilfreich sind vorhandene Arztbriefe, ein Impfausweis, eine Liste der eingenommenen Medikamente und, falls angefordert, eine Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärztinnen und Ärzte. Das Gesundheitsamt teilt in der Ladung mit, was mitzubringen ist.

Führt eine chronische Erkrankung zur Ablehnung der Verbeamtung? Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gesundheitliche Eignung erst zu verneinen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten zu erwarten sind. Die frühere Praxis, jede denkbare künftige Erkrankung genügen zu lassen, ist überholt.

Darf jede Ärztin oder jeder Arzt im Gesundheitsamt sich Amtsarzt nennen? Nein. Wer die Bezeichnung führen darf, richtet sich nach Landesrecht. Üblicherweise ist eine abgeschlossene Weiterbildung im Öffentlichen Gesundheitswesen oder eine bestandene amtsärztliche Prüfung erforderlich.

Kann ich ein amtsärztliches Gutachten anfechten? Das Gutachten selbst ist kein Verwaltungsakt und damit nicht isoliert angreifbar. Anfechtbar ist die darauf gestützte Entscheidung der Behörde, etwa die Ablehnung der Einstellung. In diesem Verfahren kann das Gutachten inhaltlich überprüft werden.

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