Entlastungsbetrag

Definition

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener monatlicher Betrag der Pflegeversicherung, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege zusteht. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet und darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Der Entlastungsbetrag ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung steht. Für diese Gruppe ist er damit die zentrale Unterstützung.

Zugleich ist er die am seltensten ausgeschöpfte Leistung. Ein erheblicher Teil der Berechtigten ruft ihn gar nicht ab, häufig weil die Zweckbindung unklar ist oder das Erstattungsverfahren abschreckt.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 45b Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Der Anspruch besteht bei häuslicher Pflege und in allen Pflegegraden von 1 bis 5.

Verwendet werden darf der Betrag für:

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege, insbesondere für die Eigenanteile
  • Leistungen zugelassener Pflegedienste, bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für Maßnahmen der Selbstversorgung
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Einschränkung bei den Pflegediensten ist der häufigste Stolperstein. Ab Pflegegrad 2 darf der Entlastungsbetrag nicht für Körperpflege, Ernährung und Mobilität eingesetzt werden, weil dafür die Pflegesachleistung vorgesehen ist. Zulässig bleiben Betreuung und Hilfen im Haushalt.

Nicht verbrauchte Beträge können in den Folgemonat übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfallen sie.

Bedeutung in der Praxis

Was als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt, bestimmt das jeweilige Landesrecht. Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich. In manchen Ländern sind Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer nach einer Schulung anerkennungsfähig, in anderen nicht.

Typische anerkannte Angebote sind:

  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Alltagsbegleitung und stundenweise Betreuung zu Hause
  • haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter
  • Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, etwa Gesprächskreise mit Betreuungsangebot

Wer einen nicht anerkannten Anbieter beauftragt, etwa eine private Putzhilfe ohne Anerkennung, erhält keine Erstattung. Vor Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob der Anbieter in der Landesliste geführt wird.

Das Erstattungsverfahren läuft über Rechnungen, die bei der Pflegekasse eingereicht werden. Manche Kassen bieten an, direkt mit dem Anbieter abzurechnen, was den Aufwand für die Betroffenen deutlich verringert.

Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die praktisch wichtigste Leistung. Da weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung zur Verfügung stehen, ist er dort die einzige regelmäßige finanzielle Unterstützung neben den Pflegehilfsmitteln und dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Ein Wechsel in die vollstationäre Dauerpflege beendet den Anspruch, weil der Entlastungsbetrag an die häusliche Pflege geknüpft ist. Bei Tages- und Nachtpflege bleibt er dagegen bestehen, weil die betreute Person weiterhin zu Hause lebt.

Eine sinnvolle und oft übersehene Verwendung ist die Deckung der Eigenanteile bei Kurzzeitpflege oder Tagespflege. Gerade dort entstehen Kosten, die die Pflegekasse sonst nicht übernimmt.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Das Pflegegeld wird frei verfügbar ausgezahlt und ist nicht zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Belege erstattet.

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 erlaubt zusätzlich, bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.

Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 ist eine eigene Leistung für Umbauten und nicht aus dem Entlastungsbetrag zu bestreiten.

Verwandte Begriffe: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegegrad.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer bekommt den Entlastungsbetrag? Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1. Er ist damit die einzige Leistung, die bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung steht.

Wofür darf ich ihn einsetzen? Für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Leistungen zugelassener Pflegedienste und für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ab Pflegegrad 2 nicht für Maßnahmen der Selbstversorgung wie Körperpflege oder Ernährung.

Verfällt der Betrag, wenn ich ihn nicht nutze? Nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge können in den Folgemonat übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfallen sie.

Kann ich damit eine Putzhilfe bezahlen? Nur wenn der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung wird nicht erstattet. Die Anerkennung sollte vor Beauftragung geprüft werden.

Wird der Betrag ausgezahlt? Nein, er wird gegen Belege erstattet. Manche Pflegekassen bieten an, direkt mit dem Anbieter abzurechnen, was den Aufwand für die Betroffenen erheblich verringert.

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