Gesundheitszeugnis
Definition
Gesundheitszeugnis ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Sie wird benötigt, wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln umgeht, und wird vom Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle ausgestellt.
Der Begriff ist irreführend, hält sich aber hartnäckig. Es handelt sich nicht um ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand und auch nicht um eine Untersuchung. Belehrt wird über Tätigkeitsverbote, über meldepflichtige Erkrankungen und über die Pflicht, dem Arbeitgeber entsprechende Symptome mitzuteilen.
Bis 2001 gab es tatsächlich eine ärztliche Untersuchung nach dem Bundes-Seuchengesetz. Das Infektionsschutzgesetz hat diese durch eine reine Belehrung mit anschließender Erklärung ersetzt.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 43 Infektionsschutzgesetz. Danach dürfen bestimmte Tätigkeiten nur ausgeübt werden, wenn zuvor eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgt ist und die betroffene Person schriftlich erklärt hat, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Die Belehrung ist erforderlich für Tätigkeiten mit:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnissen daraus
- Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
- Fischen, Krebsen und Weichtieren sowie Erzeugnissen daraus
- Eiprodukten
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnissen
- Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalaten, Marinaden, Mayonnaisen und Soßen
- Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Die Belehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Belehrung alle zwei Jahre betriebsintern zu wiederholen und dies zu dokumentieren.
Bedeutung in der Praxis
Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt statt, in vielen Städten inzwischen auch online oder als Videoschulung. Mitzubringen sind in der Regel ein Ausweisdokument und, sofern erhoben, die Gebühr. Bei Minderjährigen ist eine Begleitung oder Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Die Gebühr wird von den Ländern und Kommunen festgesetzt und liegt üblicherweise im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine bundeseinheitliche Höhe gibt es nicht.
Die Bescheinigung ist bundesweit gültig und zeitlich unbegrenzt. Sie verliert ihre Wirkung nur, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung aufgenommen wird.
Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung oder eine Kopie am Arbeitsplatz verfügbar halten und die Wiederholungsbelehrungen dokumentieren. Bei Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung wird beides geprüft.
Inhaltlich geht es in der Belehrung um Tätigkeitsverbote. Wer an bestimmten Erkrankungen leidet oder bestimmte Erreger ausscheidet, darf mit den genannten Lebensmitteln nicht arbeiten. Dazu zählen unter anderem:
- Typhus, Paratyphus, Cholera und Shigellenruhr
- Salmonellose und andere infektiöse Darmerkrankungen
- Virushepatitis A und E
- infizierte Wunden oder Hauterkrankungen, bei denen Erreger übertragen werden können
Wer während der Beschäftigung entsprechende Symptome bemerkt, etwa Durchfall, Erbrechen, Fieber mit Durchfall oder eitrige Hautveränderungen an den Händen, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und darf die Tätigkeit vorerst nicht ausüben. Diese Mitteilungspflicht ist ein wesentlicher Inhalt der Belehrung und wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Belehrung ist keine Untersuchung. Es wird kein Blut abgenommen, keine Stuhlprobe verlangt und keine Diagnose gestellt. Wer eine Stuhlprobe abgeben soll, wurde in der Regel zusätzlich zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung geschickt oder es besteht ein konkreter Verdachtsfall.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist etwas anderes. Sie richtet sich an Beschäftigte mit bestimmten Gefährdungen und umfasst tatsächlich eine ärztliche Untersuchung.
Das amtsärztliche Zeugnis wird von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt nach Untersuchung ausgestellt, etwa zur Verbeamtung oder zur Dienstfähigkeit. Es hat mit § 43 nichts zu tun.
Die Hygieneschulung nach Lebensmittelhygiene-Verordnung ist eine zusätzliche, vom Betrieb zu organisierende Schulung. Sie ersetzt die Belehrung nach § 43 nicht und wird von ihr auch nicht ersetzt.
Verwandte Begriffe: Infektionsschutzgesetz, Amtsarzt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange ist ein Gesundheitszeugnis gültig? Die Erstbelehrung ist unbefristet gültig. Sie verfällt nur, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung aufgenommen wird. Der Arbeitgeber muss die Belehrung jedoch alle zwei Jahre betriebsintern wiederholen.
Was kostet die Belehrung nach § 43 IfSG? Die Gebühr legen Länder und Kommunen fest, sie liegt üblicherweise im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine bundeseinheitliche Höhe gibt es nicht. Die genaue Gebühr erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Brauche ich für einen Minijob in der Gastronomie ein Gesundheitszeugnis? Ja. Die Belehrung ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung erforderlich, sobald mit den in § 43 genannten Lebensmitteln umgegangen wird. Das gilt auch für Aushilfen und Praktika.
Gilt die Bescheinigung auch in einem anderen Bundesland? Ja. Die Bescheinigung über die Erstbelehrung gilt bundesweit und muss bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Bundeslandes nicht erneuert werden.
Wird bei der Belehrung Blut abgenommen? Nein. Es handelt sich um eine reine Belehrung mit anschließender schriftlicher Erklärung, nicht um eine Untersuchung. Die früher übliche ärztliche Untersuchung nach dem Bundes-Seuchengesetz entfällt seit 2001.
Was muss ich melden, wenn ich während der Arbeit krank werde? Symptome wie Durchfall, Erbrechen, Fieber mit Durchfall oder eitrige Hautveränderungen an den Händen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Klärung darf die Tätigkeit mit den betroffenen Lebensmitteln nicht ausgeübt werden.
Habe ich das Zeugnis verloren, was nun? Das Gesundheitsamt, das die Erstbelehrung durchgeführt hat, kann in der Regel eine Zweitschrift ausstellen. Ist das nicht möglich, muss die Erstbelehrung wiederholt werden.