Pflegegeld

Definition

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung an pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege selbst organisieren, in der Regel durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Es wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und steigt mit dem Pflegegrad.

Anders als die Pflegesachleistung wird das Pflegegeld nicht an einen Dienst, sondern an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Was damit geschieht, ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Üblich ist die Weitergabe an die pflegende Person als Anerkennung, verpflichtend ist das nicht.

Der Gesetzgeber knüpft das Pflegegeld an eine Bedingung: Die Pflege muss tatsächlich in geeigneter Weise sichergestellt sein. Um das zu überprüfen, ist in festen Abständen ein Beratungseinsatz abzurufen.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Dort steht stattdessen der Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad zwischen 2 und 5 sowie häusliche Pflege.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 ist verpflichtend:

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich
  • durchgeführt von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle
  • die Kosten trägt die Pflegekasse

Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Der Einsatz dient zugleich der fachlichen Unterstützung der pflegenden Angehörigen und ist keine reine Kontrolle.

Die Höhe der Beträge wird über die Dynamisierung nach § 30 regelmäßig angepasst. Die aktuell geltenden Beträge nennt die Pflegekasse.

Bedeutung in der Praxis

Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren. Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, besteht anteilig Anspruch auf Pflegegeld. Diese Kombinationsleistung ist der praktische Regelfall, wenn ein Pflegedienst nur einzelne Verrichtungen übernimmt.

Ein Beispiel für die Rechenlogik: Wird die Sachleistung zu 40 Prozent in Anspruch genommen, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Die Pflegekasse rechnet das monatlich ab.

Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für einen im Gesetz bestimmten Zeitraum. Damit soll vermieden werden, dass die Unterstützung der pflegenden Person bei kurzzeitiger Abwesenheit vollständig entfällt.

Steuerlich ist das Pflegegeld für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Auch bei einer Weitergabe an nahe Angehörige bleibt es in der Regel steuerfrei, sofern es sich um sittlich verpflichtete Pflege handelt. Bei Weitergabe an fremde Dritte kann das anders zu beurteilen sein.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Erwerbstätigkeit. Pflegegeld setzt nicht voraus, dass die Pflegeperson nicht arbeitet. Entscheidend ist allein, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Wie die Pflegeperson das organisiert, prüft die Pflegekasse nicht.

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten. Maßgeblich ist unter anderem ein Mindestumfang der Pflegetätigkeit pro Woche und dass keine Erwerbstätigkeit über einer bestimmten Stundenzahl ausgeübt wird.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Pflegesachleistung ist der Anspruch auf Einsatz eines zugelassenen Pflegedienstes. Sie wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und ist der Höhe nach umfangreicher als das Pflegegeld.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird gegen Belege erstattet. Er steht zusätzlich zum Pflegegeld zur Verfügung, auch bei Pflegegrad 1.

Das Blindengeld und vergleichbare Landesleistungen folgen eigenen Regeln und werden teilweise auf andere Leistungen angerechnet.

Verwandte Begriffe: Pflegegrad, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld? Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch, dort steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Die Höhe steigt mit dem Pflegegrad und wird regelmäßig angepasst.

Muss das Pflegegeld an die pflegende Person weitergegeben werden? Rechtlich nicht. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei darüber verfügt. Üblich ist die Weitergabe als Anerkennung, eine Verpflichtung besteht aber nicht.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz nicht abrufe? Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen. Der Einsatz ist bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Kann man Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren? Ja, als Kombinationsleistung. Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, besteht anteilig Anspruch auf Pflegegeld. Nimmt man die Sachleistung zu 40 Prozent in Anspruch, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Für die pflegebedürftige Person ist es steuerfrei. Auch bei Weitergabe an nahe Angehörige bleibt es in der Regel steuerfrei, sofern eine sittliche Verpflichtung zur Pflege besteht. Bei Weitergabe an fremde Dritte kann die Beurteilung abweichen.

← Zurück zum Glossar