Aut idem
Definition
Aut idem ist lateinisch für „oder das Gleiche“ und bezeichnet die Befugnis und Pflicht der Apotheke, ein verordnetes Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Präparat auszutauschen. Setzt die verordnende Person das Aut-idem-Kreuz, ist der Austausch ausgeschlossen.
Die Regelung ist auf den ersten Blick verwirrend, weil das Kreuz die Substitution nicht erlaubt, sondern verbietet. Der Grundfall ist der Austausch: Ohne Kreuz muss die Apotheke prüfen, ob ein rabattbegünstigtes oder preisgünstiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben ist.
Wirtschaftlich ist die Vorschrift eines der wirksamsten Instrumente zur Ausgabensteuerung im Arzneimittelbereich. Sie sorgt dafür, dass die zwischen Krankenkassen und Herstellern geschlossenen Rabattverträge tatsächlich greifen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband.
Ein Austausch ist nur zulässig, wenn das abgegebene Arzneimittel übereinstimmt in:
- Wirkstoff
- Wirkstärke
- Packungsgröße beziehungsweise Normgröße
- Darreichungsform, soweit sie identisch oder therapeutisch gleichwertig ist
- Zulassung für das verordnete Anwendungsgebiet
Der Gemeinsame Bundesausschuss führt eine Substitutionsausschlussliste. Für die dort genannten Wirkstoffe ist der Austausch untersagt, weil bereits kleine Schwankungen im Blutspiegel klinisch bedeutsam werden können. Dazu zählen unter anderem Levothyroxin, Ciclosporin, Tacrolimus, Phenytoin und Digitoxin.
Auch die Angabe des Wirkstoffs statt eines Präparats ist zulässig. Dann wählt die Apotheke ohnehin nach den Vorgaben aus.
Bedeutung in der Praxis
Der praktisch häufigste Grund für einen Austausch ist ein Rabattvertrag. Hat die Krankenkasse der Patientin oder des Patienten mit einem Hersteller einen Vertrag geschlossen, ist dessen Präparat abzugeben, unabhängig davon, welches Präparat auf der Verordnung steht.
Für Betroffene bedeutet das wechselnde Verpackungen, Farben und Tablettenformen bei gleichbleibendem Wirkstoff. Das ist medizinisch in der Regel unproblematisch, führt aber gerade bei älteren Menschen mit vielen Präparaten zu Verwechslungen. Ein aktueller Medikationsplan hilft hier deutlich.
Die Apotheke kann von der Abgabe des Rabattarzneimittels abweichen, wenn sogenannte pharmazeutische Bedenken bestehen. Das setzt eine konkrete, dokumentierte Begründung im Einzelfall voraus, etwa eine Allergie gegen einen Hilfsstoff, eine nicht handhabbare Darreichungsform oder eine erhebliche Verwechslungsgefahr bei einer dementen Person.
Setzt die Ärztin oder der Arzt das Kreuz, muss genau das verordnete Präparat abgegeben werden. Das ist sinnvoll bei Wirkstoffen mit enger therapeutischer Breite oder wenn eine stabile Einstellung erreicht wurde und nicht gefährdet werden soll. Pauschales Ankreuzen ohne Begründung gilt dagegen als unwirtschaftlich.
Wer sein gewohntes Präparat behalten möchte, obwohl ein anderes rabattbegünstigt ist, kann es in der Regel gegen Aufzahlung erhalten. Die Krankenkasse erstattet dann den Betrag, den sie für das Rabattarzneimittel gezahlt hätte, die Differenz und die Rezeptgebühr trägt die versicherte Person. Diese sogenannte Mehrkostenregelung ist nicht bei allen Kassen gleich ausgestaltet.
Bei Inhalativa ist besondere Vorsicht geboten. Selbst bei gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstärke unterscheiden sich Inhalationssysteme in der Handhabung erheblich. Ein Wechsel des Systems ohne erneute Einweisung führt häufig zu Anwendungsfehlern und damit zu Wirkungsverlust. Hier sind pharmazeutische Bedenken oft berechtigt.
Ist das Rabattarzneimittel nicht lieferbar, darf die Apotheke ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Bei Lieferengpässen wurden die Austauschregeln zudem zeitweise gelockert.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Aut simile bezeichnet den Austausch gegen ein ähnliches, aber nicht wirkstoffgleiches Arzneimittel. Das ist der Apotheke nicht gestattet, es wäre eine Änderung der Therapie.
Generika sind wirkstoffgleiche Nachahmerpräparate nach Ablauf des Patentschutzes. Der Austausch nach Aut idem findet typischerweise zwischen Generika statt, kann aber auch das Originalpräparat betreffen.
Biosimilars unterliegen eigenen Regeln, weil biologische Arzneimittel nicht exakt identisch nachgebaut werden können. Der automatische Austausch in der Apotheke ist hier gesondert geregelt.
Verwandte Begriffe: Generika, Biosimilar, Arzneimittelrabattvertrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet das Kreuz auf dem Rezept? Das Aut-idem-Kreuz schließt den Austausch aus. Die Apotheke muss dann genau das verordnete Präparat abgeben. Ohne Kreuz ist der Austausch gegen ein rabattbegünstigtes wirkstoffgleiches Arzneimittel der Regelfall.
Kann ich auf meinem gewohnten Präparat bestehen? Nur begrenzt. Ohne Aut-idem-Kreuz ist die Apotheke an die Rabattverträge gebunden. Möglich ist, das gewünschte Präparat gegen Aufzahlung als Mehrkostenregelung zu erhalten, oder die Ärztin beziehungsweise den Arzt um das Kreuz zu bitten, wenn dafür ein medizinischer Grund besteht.
Was sind pharmazeutische Bedenken? Eine im Einzelfall begründete und dokumentierte Einschätzung der Apotheke, dass die Abgabe des Rabattarzneimittels die Therapie gefährden würde, etwa wegen einer Hilfsstoffallergie, einer nicht handhabbaren Darreichungsform oder erheblicher Verwechslungsgefahr.
Welche Wirkstoffe dürfen nicht ausgetauscht werden? Der Gemeinsame Bundesausschuss führt eine Substitutionsausschlussliste. Darauf stehen unter anderem Levothyroxin, Ciclosporin, Tacrolimus, Phenytoin und Digitoxin, also Wirkstoffe, bei denen kleine Spiegelschwankungen klinisch bedeutsam sind.
Warum sehen meine Tabletten jedes Mal anders aus? Weil je nach geltendem Rabattvertrag ein anderer Hersteller zum Zuge kommt. Der Wirkstoff bleibt derselbe, Form, Farbe und Verpackung können wechseln. Ein aktueller Medikationsplan hilft, Verwechslungen zu vermeiden.