Patientenverfügung

Definition

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt, für den Fall, dass sie später nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Die Verfügung wirkt unmittelbar. Sie ist keine Bitte und kein Wunsch, sondern eine vorweggenommene Entscheidung, an die Behandelnde und Bevollmächtigte gebunden sind, sofern sie auf die eingetretene Situation zutrifft.

Daraus folgt die entscheidende praktische Anforderung: Die Festlegungen müssen konkret genug sein, um auf die tatsächlich eingetretene Lebens- und Behandlungssituation angewendet werden zu können. Genau daran scheitern viele Verfügungen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch. Bis Ende 2022 stand die Vorschrift in § 1901a, die Betreuungsrechtsreform hat sie umnummeriert, ohne den Inhalt wesentlich zu ändern.

Voraussetzungen der Wirksamkeit:

  • Schriftform, also eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen
  • Volljährigkeit bei der Errichtung
  • Einwilligungsfähigkeit bei der Errichtung
  • hinreichend bestimmte Festlegungen

Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Auch eine ärztliche Beratung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie erhöht jedoch die Aussagekraft erheblich und wird von Fachleuten durchgängig empfohlen.

Seit 2009 gibt es keine Reichweitenbegrenzung mehr. Die Verfügung gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, also nicht nur bei unmittelbar bevorstehendem Tod.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die pauschale Formulierung, es sollten keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden, für sich genommen zu unbestimmt ist. Erforderlich ist entweder die Benennung konkreter Maßnahmen oder die Bezugnahme auf hinreichend beschriebene Behandlungssituationen.

Bedeutung in der Praxis

Konkret werden sollten insbesondere:

  • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr über Sonde oder Zugang
  • künstliche Beatmung
  • Wiederbelebung
  • Dialyse
  • Gabe von Antibiotika und Blutprodukten
  • schmerzlindernde Behandlung, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte

Ebenso wichtig ist die Beschreibung der Situationen, in denen die Festlegungen gelten sollen, etwa ein unumkehrbarer Verlust der Fähigkeit zur Kommunikation, ein weit fortgeschrittener Hirnabbauprozess oder ein unabwendbar zum Tode führender Krankheitsverlauf.

Die Verfügung sollte durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Die Verfügung sagt, was gelten soll, die Vollmacht bestimmt, wer das durchsetzt und wer in nicht geregelten Situationen entscheidet. Beides zusammen ist deutlich wirksamer als eines allein.

Ein Verfallsdatum gibt es nicht. Eine Verfügung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie alt ist. Empfohlen wird dennoch, sie alle ein bis zwei Jahre mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, weil eine erneuerte Verfügung schwerer anzuzweifeln ist.

Der Widerruf ist jederzeit und formlos möglich, auch durch schlüssiges Verhalten. Wer eine Verfügung ändern will, sollte alle bekannten Kopien einsammeln oder als ungültig kennzeichnen.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nimmt gegen eine Gebühr einen Hinweis auf die Existenz der Verfügung auf. Betreuungsgerichte fragen dort ab. Das Dokument selbst wird nicht hinterlegt, deshalb sollten Vertrauenspersonen wissen, wo das Original liegt.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Vorsorgevollmacht benennt eine Person, die stellvertretend entscheidet. Die Patientenverfügung trifft die Entscheidung selbst.

Die Betreuungsverfügung schlägt dem Gericht eine Person für den Fall vor, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss.

Das Testament regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod und hat mit medizinischen Entscheidungen nichts zu tun.

Der Organspendeausweis betrifft ausschließlich die Entnahme von Organen nach dem Tod und ist gesondert zu erklären.

Verwandte Begriffe: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungsvertrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss eine Patientenverfügung notariell sein? Nein. Es genügt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit zu erwarten sind.

Warum reicht der Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht? Weil er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unbestimmt ist. Erforderlich ist die Benennung konkreter Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung oder die Bezugnahme auf hinreichend beschriebene Behandlungssituationen.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig? Unbefristet, ein Verfallsdatum gibt es nicht. Empfohlen wird dennoch, sie alle ein bis zwei Jahre mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, weil eine erneuerte Verfügung schwerer anzuzweifeln ist.

Kann ich sie widerrufen? Ja, jederzeit und formlos, auch durch schlüssiges Verhalten. Sinnvoll ist, alle bekannten Kopien einzusammeln oder als ungültig zu kennzeichnen.

Wo sollte ich die Verfügung aufbewahren? Zugänglich, nicht im Bankschließfach. Vertrauenspersonen und die bevollmächtigte Person sollten den Aufbewahrungsort kennen. Im Zentralen Vorsorgeregister lässt sich zusätzlich ein Hinweis auf die Existenz eintragen.

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