Behandlungsfehler
Definition
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Für einen Haftungsanspruch müssen zusätzlich ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden vorliegen.
Ein ungünstiger Verlauf ist kein Fehler. Da ein Behandlungserfolg nicht geschuldet wird, begründet ein Misserfolg für sich genommen keine Haftung. Maßgeblich ist allein, ob vom fachlichen Standard abgewichen wurde.
Die entscheidende Hürde ist in der Praxis meist nicht der Fehler selbst, sondern die Kausalität. Nachzuweisen ist, dass gerade der Fehler den Schaden verursacht hat und nicht die Grunderkrankung.
Rechtliche Grundlagen
Die Haftung folgt aus dem Behandlungsvertrag und aus dem Deliktsrecht. Die Beweislastregeln stehen in § 630h Bürgerliches Gesetzbuch.
Zugunsten der Patientenseite bestehen mehrere Erleichterungen:
- voll beherrschbares Risiko: Verwirklicht sich ein Risiko, das die Behandlungsseite voll beherrschen konnte, etwa bei Hygiene oder Gerätetechnik, wird ein Fehler vermutet
- fehlende Dokumentation: Ist eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurde
- mangelnde Befähigung: War die behandelnde Person für die Maßnahme nicht befähigt, wird vermutet, dass dies den Schaden verursacht hat
- grober Behandlungsfehler: Kehrt die Beweislast für die Ursächlichkeit um
Der grobe Behandlungsfehler ist die wichtigste dieser Regeln. Er liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen wurde und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Dann muss die Behandlungsseite beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Zu unterscheiden ist der Aufklärungsfehler. Wurde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, selbst wenn er fachlich einwandfrei durchgeführt wurde. Für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt die Behandlungsseite die Beweislast.
Die Verjährung beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsbegründenden Umstände bekannt wurden. Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen.
Bedeutung in der Praxis
Es gibt mehrere Wege, die sich in Aufwand und Kosten deutlich unterscheiden:
- Gespräch mit der Behandlungsseite: häufig der schnellste Weg zur Klärung, auch weil nach § 630c auf Nachfrage über erkennbare Fehler informiert werden muss
- Unterstützung durch die Krankenkasse: nach § 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch soll sie unterstützen, üblicherweise über ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, kostenfrei
- Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammern: außergerichtliches Verfahren, für Patientinnen und Patienten in der Regel kostenfrei
- Klage vor dem Zivilgericht: mit Kostenrisiko, aber allein rechtlich bindend
Der Weg über die Krankenkasse wird häufig übersehen, obwohl er kostenfrei ist und die Kasse ein eigenes Interesse an der Aufklärung hat, weil sie Behandlungskosten geltend machen kann.
Vor jedem Schritt sollte die vollständige Patientenakte angefordert werden. Ohne sie lässt sich weder ein Gutachten erstellen noch eine Klage begründen. Zu empfehlen ist zudem ein eigenes Gedächtnisprotokoll mit Daten, Namen und Gesprächsinhalten, solange die Erinnerung frisch ist.
Das außergerichtliche Verfahren bei den Ärztekammern hemmt die Verjährung. Es ist unverbindlich, führt aber häufig zu einer Einigung mit der Haftpflichtversicherung, wenn ein Fehler festgestellt wird.
Ein Härtefallfonds oder eine gesetzliche Entschädigung unabhängig vom Verschulden besteht in Deutschland nicht. Ohne nachgewiesenen Fehler und Kausalität bleibt es beim Schaden ohne Ausgleich, was von Patientenorganisationen seit Langem kritisiert wird.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Die Komplikation ist ein bekanntes, auch bei fehlerfreier Behandlung mögliches Risiko. Über sie muss aufgeklärt werden, sie begründet aber keinen Fehler.
Der Aufklärungsfehler betrifft die Wirksamkeit der Einwilligung, nicht die fachliche Durchführung.
Das Organisationsverschulden betrifft Mängel in Abläufen und Zuständigkeiten und richtet sich gegen den Träger, nicht gegen die einzelne Person.
Verwandte Begriffe: Behandlungsvertrag, Patientenakte, nosokomiale Infektion.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist ein schlechtes Ergebnis schon ein Behandlungsfehler? Nein. Ein Behandlungserfolg wird nicht geschuldet. Maßgeblich ist, ob vom allgemein anerkannten fachlichen Standard abgewichen wurde. Ein ungünstiger Verlauf allein begründet keine Haftung.
Was bedeutet grober Behandlungsfehler? Ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Dann kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um: Die Behandlungsseite muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Was kostet die Prüfung eines Verdachts? Der Weg über die Krankenkasse mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes ist kostenfrei, ebenso in der Regel das Verfahren bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Nur die Klage vor Gericht ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Wie lange habe ich Zeit? Die Verjährung beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsbegründenden Umstände bekannt wurden. Ein außergerichtliches Verfahren bei der Ärztekammer hemmt die Verjährung.
Was sollte ich zuerst tun? Die vollständige Patientenakte anfordern und ein eigenes Gedächtnisprotokoll mit Daten, Namen und Gesprächsinhalten anlegen, solange die Erinnerung frisch ist. Ohne die Akte lässt sich weder ein Gutachten erstellen noch eine Klage begründen.