Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Definition
Ein medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Es ist eine eigenständige Organisationsform neben der Einzelpraxis und der Berufsausübungsgemeinschaft.
Eingeführt wurde die Form 2004, um eine engere Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen zu ermöglichen und Anstellung statt Niederlassung attraktiver zu machen.
Ursprünglich war eine fachübergreifende Ausrichtung Voraussetzung. Seit 2015 sind auch fachgleiche Zentren zulässig, etwa ein reines Augen- oder Zahnzentrum. Diese Öffnung hat die Entwicklung erheblich beschleunigt.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Die Zulassung erteilt der Zulassungsausschuss, in dem Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen paritätisch vertreten sind.
Gründungsberechtigt sind abschließend:
- zugelassene Ärztinnen und Ärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
- gemeinnützige Träger, die aufgrund einer Zulassung an der Versorgung teilnehmen
- Kommunen
Erforderlich ist eine ärztliche Leitung. Die leitende Person muss im Zentrum selbst tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Damit soll sichergestellt werden, dass wirtschaftliche Interessen die Behandlung nicht bestimmen.
Die Zahl der Arztsitze richtet sich nach der Bedarfsplanung. In gesperrten Planungsbereichen können Sitze nur über Nachbesetzungsverfahren erworben werden, was den Preis für Praxissitze beeinflusst.
Anders als in der Einzelpraxis besteht keine Bindung an eine bestimmte Rechtsform, üblich sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bei dieser Rechtsform sind Sicherheitsleistungen für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehen.
Bedeutung in der Praxis
Aus Sicht der dort Tätigen sprechen mehrere Punkte für die Form:
- Anstellung ohne unternehmerisches Risiko und ohne Kapitaleinsatz
- planbare Arbeitszeiten und einfachere Teilzeitmodelle
- gemeinsame Nutzung von Geräten und Personal
- Entlastung von Verwaltung und Abrechnung
- kurze Wege zwischen Fachrichtungen bei fachübergreifender Ausrichtung
Für Patientinnen und Patienten kann die Bündelung Wege verkürzen, weil Diagnostik und mehrere Fachrichtungen an einem Ort verfügbar sind. Umgekehrt wird ein häufigerer Wechsel der behandelnden Person und eine geringere Kontinuität kritisiert.
Politisch umstritten sind Zentren, hinter denen Kapitalgeber stehen. Der Zugang erfolgt in der Regel über den Erwerb eines Krankenhauses, das anschließend als gründungsberechtigter Träger Zentren aufbauen kann, auch fernab des Krankenhausstandorts.
Kritisiert wird daran vor allem eine mögliche Ausrichtung auf renditestarke Leistungen und die Konzentration in bestimmten Fachgebieten wie Augenheilkunde, Radiologie, Zahnmedizin und Labormedizin. Belastbare Aussagen zur Versorgungsqualität sind bislang begrenzt.
Diskutierte Gegenmaßnahmen sind ein Register mit Angaben zu den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen, eine räumliche Bindung an den Standort des gründenden Krankenhauses und eine Begrenzung der Marktanteile je Fachgebiet und Region.
Für Kommunen ist die Gründungsberechtigung ein Instrument gegen ärztliche Unterversorgung. Sie können ein Zentrum betreiben und dort anstellen, wenn sich keine Praxis findet.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Die Berufsausübungsgemeinschaft, früher Gemeinschaftspraxis, ist ein Zusammenschluss selbstständiger Praxen mit gemeinsamer Abrechnung.
Die Praxisgemeinschaft teilt nur Räume und Personal, behandelt und rechnet aber getrennt ab.
Das Ambulanzzentrum eines Krankenhauses beruht auf einer eigenen Ermächtigung und ist kein medizinisches Versorgungszentrum.
Verwandte Begriffe: Kassenärztliche Vereinigung, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenhausplanung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer darf ein MVZ gründen? Abschließend zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger mit Zulassung sowie Kommunen.
Muss ein MVZ fachübergreifend sein? Nein, seit 2015 nicht mehr. Auch fachgleiche Zentren sind zulässig, etwa reine Augen- oder Zahnzentren. Diese Öffnung hat die Entwicklung deutlich beschleunigt.
Wer leitet ein MVZ? Eine ärztliche Leitung, die im Zentrum selbst tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. Damit soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Interessen die Behandlung bestimmen.
Warum wird über Investoren diskutiert? Weil Kapitalgeber über den Erwerb eines Krankenhauses gründungsberechtigt werden und dann Zentren auch fernab des Krankenhausstandorts aufbauen können. Kritisiert werden eine mögliche Ausrichtung auf renditestarke Leistungen und Konzentrationen in einzelnen Fachgebieten.
Ist die Versorgung in einem MVZ schlechter? Belastbare Aussagen dazu sind bislang begrenzt. Vorteile sind kurze Wege zwischen Fachrichtungen und gebündelte Diagnostik, kritisiert werden häufigere Wechsel der behandelnden Person und geringere Kontinuität.