Pflegezeit und Familienpflegezeit
Definition
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind arbeitsrechtliche Ansprüche auf Freistellung, um nahe Angehörige zu pflegen. Sie ermöglichen die vollständige oder teilweise Reduzierung der Arbeitszeit bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und besonderem Kündigungsschutz.
Zu unterscheiden sind drei Instrumente mit unterschiedlichen Fristen und Voraussetzungen. Sie lassen sich kombinieren, wobei die Gesamtdauer begrenzt ist.
Alle drei setzen voraus, dass eine nahe angehörige Person pflegebedürftig ist oder es voraussichtlich wird. Der Kreis der nahen Angehörigen ist gesetzlich definiert und weiter gefasst als häufig angenommen.
Rechtliche Grundlagen
Grundlagen sind das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.
Die drei Instrumente:
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akuten Situation die Pflege zu organisieren. Sie besteht unabhängig von der Betriebsgröße
- Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
- Familienpflegezeit: teilweise Freistellung bis zu 24 Monate mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Es wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt.
Zum Kreis der nahen Angehörigen zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwägerinnen und Schwager sowie Enkelkinder.
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind schriftlich anzukündigen, die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage, die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn. Die Gesamtdauer beider Freistellungen ist auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Während der Freistellung und ab der Ankündigung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
Bedeutung in der Praxis
Da während Pflegezeit und Familienpflegezeit kein oder nur ein reduziertes Entgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Es wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt und in Raten zurückgezahlt.
Das Darlehen wird häufig übersehen, obwohl es das entscheidende Instrument zur Überbrückung des Einkommensausfalls ist. Es kann bis zur Hälfte der Differenz zum bisherigen Nettoentgelt betragen.
Die Sozialversicherung läuft weiter. Bei vollständiger Freistellung besteht in der Regel Versicherungsschutz über die Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung, die Pflegekasse zahlt zudem Rentenbeiträge für die pflegende Person unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Pflegekasse der gepflegten Person übernimmt bei entsprechendem Umfang der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung und zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist unter anderem ein Mindestumfang an Pflege pro Woche und dass keine Erwerbstätigkeit über einer bestimmten Stundenzahl ausgeübt wird.
Für die Planung ist die Kombination mit anderen Leistungen sinnvoll. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege können die Freistellung ergänzen oder verkürzen.
Die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a Elftes Buch beraten kostenlos zu allen Ansprüchen. Ein Beratungstermin vor der Ankündigung beim Arbeitgeber ist sinnvoll, weil sich die Instrumente nur begrenzt nachträglich ändern lassen.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für die Ersatzpflege, kein arbeitsrechtlicher Anspruch.
Die Elternzeit betrifft die Betreuung eigener Kinder und folgt eigenen Regeln.
Der Sonderurlaub nach dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann daneben bestehen, ersetzt die gesetzlichen Ansprüche aber nicht.
Verwandte Begriffe: Pflegegrad, Verhinderungspflege, Pflegegeld.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viele Tage kann ich kurzfristig freinehmen? Bis zu zehn Arbeitstage bei einer akuten Pflegesituation, unabhängig von der Betriebsgröße. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt wird.
Wie lange kann ich ganz aussteigen? Bis zu sechs Monate über die Pflegezeit, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Bekomme ich Geld während der Freistellung? Kein Entgelt, aber ein zinsloses Darlehen des Bundes zur Überbrückung. Es wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt und kann bis zur Hälfte der Differenz zum bisherigen Nettoentgelt betragen.
Wer zählt als naher Angehöriger? Unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwägerinnen und Schwager sowie Enkelkinder. Der Kreis ist weiter gefasst als häufig angenommen.
Bin ich während der Pflegezeit gekündigt geschützt? Ja. Ab der Ankündigung und während der Freistellung besteht besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.