Meldepflicht

Definition

Die Meldepflicht verpflichtet bestimmte Personen und Einrichtungen, den Verdacht, die Erkrankung oder den Tod an festgelegten übertragbaren Krankheiten sowie den Nachweis bestimmter Erreger an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Sie ist im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Die Meldepflicht ist das Frühwarnsystem des deutschen Infektionsschutzes. Erst durch sie erfährt das Gesundheitsamt von einzelnen Fällen und kann Häufungen erkennen, Infektionsketten unterbrechen und gezielt Maßnahmen ergreifen.

Unterschieden wird zwischen der Arztmeldepflicht für Krankheitsbilder und der Labormeldepflicht für Erregernachweise. Beide bestehen nebeneinander, sodass ein Fall häufig zweifach gemeldet wird. Das ist gewollt und dient der Vollständigkeit.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 IfSG regelt die Meldepflicht für Krankheiten. Dazu zählen unter anderem Verdacht, Erkrankung und Tod an Botulismus, Cholera, Diphtherie, humaner spongiformer Enzephalopathie, akuter Virushepatitis, Masern, Meningokokken-Meningitis, Milzbrand, Pest, Poliomyelitis, Tollwut, Typhus sowie behandlungsbedürftiger Tuberkulose.

§ 7 IfSG regelt die Meldepflicht für Erregernachweise durch Labore. Die Liste ist deutlich länger und umfasst unter anderem Salmonellen, Campylobacter, Noroviren, Influenzaviren, Legionellen und MRSA aus Blut oder Liquor.

§ 8 IfSG bestimmt, wer zur Meldung verpflichtet ist. In erster Linie sind das die feststellenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Leitungen von Untersuchungsstellen.

§ 9 IfSG regelt Inhalt und Form der namentlichen Meldung, § 10 die nichtnamentliche Meldung, etwa bei HIV oder Syphilis.

Ergänzend können die Länder durch Rechtsverordnung weitere Meldepflichten anordnen. Deshalb unterscheidet sich der Meldekatalog zwischen den Bundesländern in Einzelfällen.

Bedeutung in der Praxis

Gemeldet wird an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person aufhält. Maßgeblich ist also nicht der Sitz der Praxis oder des Labors, sondern der Aufenthaltsort der Person.

Die Frist beträgt bei namentlichen Meldungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis. Die Übermittlung erfolgt zunehmend elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz.

Das Gesundheitsamt übermittelt die Fälle in pseudonymisierter Form an die zuständige Landesbehörde und von dort an das Robert Koch-Institut. Auf dieser Grundlage entstehen die bundesweiten Statistiken und das wöchentliche Lagebild.

Neben der einzelfallbezogenen Meldung besteht eine Ausbruchsmeldepflicht: Zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen mit vermutetem epidemischem Zusammenhang sind zu melden, auch wenn die einzelne Erkrankung für sich nicht meldepflichtig wäre.

Ob ein gemeldeter Fall in die Statistik eingeht, entscheidet die Falldefinition des Robert Koch-Instituts. Sie legt fest, welche klinischen und labordiagnostischen Kriterien erfüllt sein müssen, und sorgt dafür, dass bundesweit nach demselben Maßstab gezählt wird. Ein gemeldeter Verdachtsfall, der die Falldefinition nicht erfüllt, taucht deshalb in der Statistik nicht auf, wird vom Gesundheitsamt aber gleichwohl bearbeitet.

Für Gemeinschaftseinrichtungen gilt eine eigene Pflicht nach § 34. Leitungen von Kitas, Schulen und Heimen müssen dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn bei betreuten Personen oder beim Personal bestimmte Erkrankungen auftreten. Eltern wiederum sind verpflichtet, die Einrichtung zu informieren.

Verstöße gegen die Meldepflicht sind bußgeldbewehrt. In der Praxis steht jedoch weniger die Sanktion im Vordergrund als die Vollständigkeit der Daten, weil erst sie eine belastbare Lagebeurteilung ermöglicht.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Anzeigepflicht im Arbeitsschutz betrifft Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und richtet sich an die Unfallversicherungsträger, nicht an das Gesundheitsamt.

Die Pharmakovigilanz erfasst Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen. Zuständig sind dort BfArM und Paul-Ehrlich-Institut.

Die nichtnamentliche Meldung unterscheidet sich von der namentlichen dadurch, dass die betroffene Person nicht identifizierbar ist. Sie gilt etwa für HIV-Nachweise und geht direkt an das Robert Koch-Institut.

Verwandte Begriffe: Infektionsschutzgesetz, Robert Koch-Institut.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich als Patient selbst etwas melden? In der Regel nicht. Die Meldepflicht trifft Ärztinnen, Ärzte und Labore. Ausnahmen bestehen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Eltern, die bei bestimmten Erkrankungen die Kita oder Schule informieren müssen.

Wird schon der Verdacht gemeldet? Bei einem Teil der Krankheiten nach § 6 ja, dort ist bereits der Verdacht meldepflichtig. Bei anderen erst die bestätigte Erkrankung. Welche Stufe gilt, ergibt sich aus dem Gesetzestext für die jeweilige Krankheit.

Was passiert nach der Meldung? Das Gesundheitsamt prüft den Fall, ermittelt mögliche Infektionsquellen und Kontaktpersonen und ordnet bei Bedarf Maßnahmen an. Anschließend übermittelt es den Fall pseudonymisiert an die Landesbehörde und das Robert Koch-Institut.

Sind Meldepflichten in allen Bundesländern gleich? Der bundesrechtliche Kern ist gleich. Die Länder können jedoch durch Rechtsverordnung zusätzliche Meldepflichten anordnen, weshalb es in Einzelfällen Unterschiede gibt.

Warum wird derselbe Fall zweimal gemeldet? Arztmeldepflicht und Labormeldepflicht bestehen nebeneinander. Die Ärztin oder der Arzt meldet das Krankheitsbild, das Labor den Erregernachweis. Die Doppelung ist gewollt und erhöht die Vollständigkeit der Erfassung.

Müssen Kitas und Schulen selbst melden? Ja. Nach § 34 müssen Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn bei betreuten Personen oder beim Personal bestimmte Erkrankungen auftreten. Eltern müssen ihrerseits die Einrichtung informieren.

Was ist der Unterschied zwischen namentlicher und nichtnamentlicher Meldung? Bei der namentlichen Meldung werden identifizierende Angaben übermittelt, damit das Gesundheitsamt Kontaktpersonen ermitteln kann. Die nichtnamentliche Meldung erfolgt ohne solche Angaben und geht direkt an das Robert Koch-Institut, etwa bei HIV-Nachweisen.

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