Zuzahlung

Definition

Die Zuzahlung ist der gesetzlich festgelegte Eigenanteil, den gesetzlich Versicherte bei bestimmten Leistungen selbst tragen. Bei Arzneimitteln beträgt sie zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, niemals jedoch mehr als das Mittel selbst kostet.

Die Zuzahlung soll das Kostenbewusstsein stärken und die Krankenkassen entlasten. Sie ist von den Mehrkosten zu unterscheiden, die entstehen, wenn ein Arzneimittel teurer ist als der geltende Festbetrag.

Damit die Belastung nicht unbegrenzt wächst, sieht das Gesetz eine jährliche Obergrenze vor. Wer sie erreicht, wird für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

Rechtliche Grundlagen

§ 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch regelt die Höhe der Zuzahlung, § 62 die Belastungsgrenze.

Zuzahlungen fallen unter anderem an bei:

  • Arzneimitteln, Verbandmitteln und Hilfsmitteln
  • Heilmitteln wie Physiotherapie oder Logopädie, dort zehn Prozent zuzüglich zehn Euro je Verordnung
  • Krankenhausbehandlung mit zehn Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Jahr
  • stationärer Rehabilitation
  • Fahrkosten, soweit sie überhaupt übernommen werden
  • häuslicher Krankenpflege

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt sie auf ein Prozent.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme bilden Fahrkosten.

Bedeutung in der Praxis

Die Belastungsgrenze wird nicht automatisch überwacht. Wer sie erreichen könnte, sollte alle Quittungen sammeln und bei der Krankenkasse einreichen. Viele Kassen stellen dafür ein Quittungsheft bereit.

Möglich ist auch eine Vorauszahlung: Wer absehbar über die Grenze kommt, kann den Betrag zu Beginn des Jahres einzahlen und erhält sofort einen Befreiungsausweis für das gesamte Jahr. Das erspart das Sammeln.

Bei der Berechnung zählen die Zuzahlungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen. Zugleich werden Freibeträge für Ehepartner und Kinder von den Bruttoeinnahmen abgezogen, was die Grenze senkt.

Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, für den wird als Bruttoeinnahme der jeweilige Regelsatz zugrunde gelegt. Die Belastungsgrenze fällt dadurch niedrig aus und ist meist rasch erreicht.

Wichtig für die Praxis ist die Reihenfolge: Erreicht wird die Belastungsgrenze durch tatsächlich geleistete Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr. Am 1. Januar beginnt die Zählung von vorn, unabhängig davon, ob im Vorjahr eine Befreiung bestand. Wer chronisch krank ist, muss die Chronikerbescheinigung deshalb jährlich neu vorlegen, sofern die Kasse nichts anderes vorsieht.

Nicht jede Leistung ist zuzahlungspflichtig. Frei von Zuzahlungen sind unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie, die ärztliche Behandlung selbst sowie Arzneimittel für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Für die Chronikerregelung ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass wegen derselben schwerwiegenden Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztliche Behandlung stattgefunden hat.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Mehrkosten entstehen, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt oder ein teureres Präparat gewünscht wird. Sie sind nicht Teil der Zuzahlung, zählen nicht zur Belastungsgrenze und entfallen bei einer Befreiung nicht.

Die Praxisgebühr gab es von 2004 bis 2012 und wurde abgeschafft. Sie ist nicht mit der Zuzahlung zu verwechseln.

Der Eigenanteil im Pflegeheim folgt eigenen Regeln nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und hat mit der Zuzahlung nach dem Fünften Buch nichts zu tun.

Verwandte Begriffe: Festbetrag, Krankenkasse, Sozialgesetzbuch.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente? Zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Kostet das Arzneimittel weniger als fünf Euro, ist nur der tatsächliche Preis zu zahlen.

Wo liegt meine Belastungsgrenze? Bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent. Für Ehepartner und Kinder werden Freibeträge abgezogen, was die Grenze senkt.

Wie werde ich von Zuzahlungen befreit? Sie sammeln die Quittungen und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse ein, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Alternativ ist eine Vorauszahlung des Betrags zu Jahresbeginn möglich, dann gilt die Befreiung sofort für das ganze Jahr.

Zahlen Kinder Zuzahlungen? Nein. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme bilden Fahrkosten.

Zählen Mehrkosten zur Belastungsgrenze? Nein. Was über dem Festbetrag liegt oder für ein selbst gewünschtes teureres Präparat anfällt, ist keine Zuzahlung. Diese Beträge werden nicht angerechnet und entfallen auch bei einer Befreiung nicht.

← Zurück zum Glossar