Erwerbsminderungsrente

Definition

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können. Maßgeblich ist, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.

Beurteilt wird nicht die bisherige Tätigkeit, sondern das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber eine andere Tätigkeit könnte, erhält in der Regel keine Rente.

Diese Abkopplung vom erlernten Beruf ist der wichtigste Unterschied zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und der häufigste Grund für Enttäuschungen im Antragsverfahren.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch.

Die Abstufung richtet sich nach dem täglichen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts:

  • volle Erwerbsminderung: weniger als drei Stunden täglich
  • teilweise Erwerbsminderung: drei bis unter sechs Stunden täglich
  • kein Anspruch: sechs Stunden täglich oder mehr

Neben den gesundheitlichen müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge

Die Rente wird in der Regel befristet bewilligt, üblicherweise für drei Jahre, und kann verlängert werden. Unbefristet wird sie geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Minderung beheben lässt, spätestens nach einer Gesamtdauer von neun Jahren.

Bei Beginn vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze werden Abschläge erhoben, und zwar 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Bezugs, begrenzt auf höchstens 10,8 Prozent.

Über die Zurechnungszeit wird die Versicherte oder der Versicherte so gestellt, als wären bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt worden. Das mildert die Auswirkung eines frühen Eintritts erheblich.

Bedeutung in der Praxis

Eine Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Liegt nur teilweise Erwerbsminderung vor, ist aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird dabei berücksichtigt.

Vor der Rente steht der Grundsatz Reha vor Rente. Ein Rentenantrag wird häufig zunächst als Antrag auf Rehabilitation geprüft.

Hinzuverdienst ist möglich. Die Grenzen wurden deutlich angehoben und werden jährlich angepasst, weshalb die aktuellen Werte bei der Rentenversicherung zu erfragen sind. Ein Überschreiten führt zur teilweisen Anrechnung, nicht automatisch zum Wegfall.

Für das Verfahren ist die Dokumentation entscheidend. Hilfreich sind aktuelle Befunde, Entlassungsberichte aus Rehabilitationsmaßnahmen, eine Übersicht der Behandlungen und eine konkrete Beschreibung der Einschränkungen im Alltag, nicht nur der Diagnosen.

Die Ablehnungsquote ist hoch, und ein erheblicher Teil der Widersprüche und Klagen ist erfolgreich. Ein Widerspruch innerhalb eines Monats ist deshalb regelmäßig sinnvoll, unterstützt durch einen Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei.

Bei anerkannter Schwerbehinderung bestehen daneben eigene Altersrentenarten mit früherem Zugang. Sie sind von der Erwerbsminderungsrente unabhängig zu prüfen.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist privat und stellt auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab. Sie zahlt häufig, wo die gesetzliche Rente ablehnt.

Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit und ist vorübergehend.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nur noch für vor 1961 Geborene als Bestandsschutz.

Verwandte Begriffe: Rehabilitation, Krankengeld, Schwerbehinderung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt man als voll erwerbsgemindert? Wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Zwischen drei und unter sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor, ab sechs Stunden besteht kein Anspruch.

Zählt mein erlernter Beruf? In der Regel nicht. Beurteilt wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber eine andere Tätigkeit könnte, erhält meist keine Rente.

Was ist eine Arbeitsmarktrente? Liegt nur teilweise Erwerbsminderung vor, ist aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar, wird die volle Erwerbsminderungsrente geleistet. Der verschlossene Arbeitsmarkt wird berücksichtigt.

Wie hoch sind die Abschläge? 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Bezugs, begrenzt auf höchstens 10,8 Prozent. Über die Zurechnungszeit wird zugleich so gerechnet, als wären bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt worden.

Darf ich dazuverdienen? Ja. Die Grenzen wurden deutlich angehoben und werden jährlich angepasst, weshalb die aktuellen Werte bei der Rentenversicherung zu erfragen sind. Ein Überschreiten führt zur teilweisen Anrechnung, nicht automatisch zum Wegfall.

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