Masernschutz
Definition
Das Masernschutzgesetz verpflichtet bestimmte Personengruppen, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen. Betroffen sind vor allem Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Unterkünften.
Die Regelung gilt seit dem 1. März 2020. Sie ist keine allgemeine Impfpflicht, sondern eine Nachweispflicht für klar bezeichnete Gruppen und Einrichtungen.
Hintergrund ist die hohe Ansteckungsfähigkeit der Masern. Um Ausbrüche zu verhindern, ist eine sehr hohe Impfquote erforderlich, die in Deutschland bei der zweiten Impfung nicht überall erreicht wurde.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorschriften stehen in § 20 Absatz 8 bis 14 Infektionsschutzgesetz. Erfasst sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Nachweispflichtig sind unter anderem:
- Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
- Kinder und Jugendliche in Schulen
- Personen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Beschäftigte in diesen Einrichtungen
- Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken und Arztpraxen
- Personen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Geflüchtete
Als Nachweis gelten:
- eine Impfdokumentation über zwei Masernimpfungen
- ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität
- ein ärztliches Zeugnis über eine dauerhafte medizinische Gegenanzeige
- eine Bestätigung, dass der Nachweis bereits einer anderen betroffenen Einrichtung vorgelegt wurde
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt benachrichtigen. Dieses kann zur Vorlage auffordern, eine Beratung anordnen und ein Bußgeld verhängen.
Bedeutung in der Praxis
Ein praktisch wichtiger Unterschied betrifft schulpflichtige Kinder. Sie dürfen wegen eines fehlenden Nachweises nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden, weil die Schulpflicht vorgeht. Bei nicht schulpflichtigen Kindern, also insbesondere in Kitas, ist ein Betretungsverbot dagegen möglich.
Für Beschäftigte kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Das hat arbeitsrechtliche Folgen, weil die Arbeitsleistung dann nicht erbracht werden kann.
In der Regel wird nicht der Impfstatus einzeln nachgewiesen, sondern die zweifache Impfung dokumentiert. Da in Deutschland überwiegend Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln eingesetzt werden, deckt der Nachweis meist zugleich diese Krankheiten ab.
Ein alleiniger Masernimpfstoff ist in Deutschland nicht durchgängig verfügbar. Wer nur gegen Masern impfen möchte, wird deshalb in der Praxis meist auf den Kombinationsimpfstoff verwiesen.
Bei unklarem Impfstatus ist eine zusätzliche Impfung unbedenklich. Eine bereits bestehende Immunität wird dadurch nicht beeinträchtigt, weshalb eine Titerbestimmung vor der Impfung meist verzichtbar ist.
Die Nachweispflicht gilt fortlaufend, nicht nur bei der Aufnahme. Wechselt eine Person die Einrichtung, ist der Nachweis dort erneut vorzulegen, wobei eine Bestätigung der früheren Einrichtung genügt.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Eine allgemeine Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung besteht in Deutschland nicht. Die Regelung ist auf bestimmte Gruppen und Einrichtungen begrenzt.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann Impfangebote im Beruf umfassen, begründet aber keine Nachweispflicht gegenüber der Einrichtung.
Die Belehrung nach § 43, umgangssprachlich Gesundheitszeugnis, betrifft den Umgang mit Lebensmitteln und hat mit dem Masernschutz nichts zu tun.
Verwandte Begriffe: Schutzimpfung, STIKO, Infektionsschutzgesetz.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Nachweispflicht für alle? Nein. Betroffen sind nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen in bestimmten Einrichtungen, insbesondere Kinder in Kitas und Schulen sowie Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Unterkünften.
Kann mein Kind wegen fehlendem Nachweis von der Schule ausgeschlossen werden? Nein, bei schulpflichtigen Kindern geht die Schulpflicht vor. Bei nicht schulpflichtigen Kindern, insbesondere in Kitas, ist ein Betretungsverbot dagegen möglich.
Welche Nachweise werden anerkannt? Eine Impfdokumentation über zwei Masernimpfungen, ein ärztliches Zeugnis über ausreichende Immunität oder über eine dauerhafte Gegenanzeige sowie eine Bestätigung, dass der Nachweis bereits einer anderen betroffenen Einrichtung vorlag.
Was passiert bei Nichtvorlage? Die Einrichtungsleitung benachrichtigt das Gesundheitsamt. Dieses kann zur Vorlage auffordern, eine Beratung anordnen und ein Bußgeld verhängen, bei Beschäftigten zudem ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen.
Schadet eine zusätzliche Impfung bei unklarem Status? Nein. Eine bereits bestehende Immunität wird durch eine weitere Impfung nicht beeinträchtigt. Deshalb ist eine Titerbestimmung vorab in der Regel verzichtbar.