Telemedizin

Definition

Telemedizin bezeichnet die Erbringung medizinischer Leistungen über räumliche Distanz mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnik. Sie umfasst die Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen oder Patienten ebenso wie den Austausch von Fachleuten untereinander.

Der Begriff ist ein Oberbegriff, kein einzelnes Verfahren. Er reicht von der Videosprechstunde über die Befundung von Bildern an einem anderen Ort bis zur laufenden Überwachung von Messwerten aus der Wohnung.

Entscheidend ist in allen Formen, dass der fachliche Sorgfaltsmaßstab derselbe bleibt. Die Technik verändert den Übertragungsweg, nicht die Anforderungen an die Behandlung.

Rechtliche Grundlagen

Berufsrechtlich war die ausschließliche Fernbehandlung lange untersagt. Mit der Änderung von § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung im Jahr 2018 ist sie im Einzelfall zulässig, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt.

Verbindlich wird die Regelung erst durch Übernahme in die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Die Länder sind dem gefolgt, in Einzelheiten bestehen jedoch Unterschiede.

Sozialrechtlich richtet sich die Abrechenbarkeit nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Vereinbarungen der Bundesmantelverträge. Nicht jede berufsrechtlich zulässige Leistung ist damit auch abrechenbar.

Die technische Grundlage bildet zunehmend die Telematikinfrastruktur. Für die Übermittlung von Befunden und Arztbriefen steht dort ein gesicherter Nachrichtendienst zur Verfügung.

Datenschutzrechtlich gelten die allgemeinen Anforderungen. Erforderlich sind eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, eine gesicherte Übertragung und die Aufklärung über die Besonderheiten des Verfahrens.

Bedeutung in der Praxis

Gebräuchliche Anwendungsformen:

  • Videosprechstunde: direkte Behandlung über Bildverbindung
  • Telekonsil: fachlicher Austausch zwischen Behandelnden, etwa zur Zweitbeurteilung eines Befundes
  • Teleradiologie: Befundung von Aufnahmen an einem anderen Ort, mit eigenen Anforderungen nach Strahlenschutzrecht
  • Telemonitoring: laufende Übertragung von Messwerten, etwa bei Herzinsuffizienz oder implantierten Geräten
  • Telenotarzt: Unterstützung des Rettungsdienstes durch zugeschaltete ärztliche Expertise

Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Übertragen werden Werte aus implantierten Geräten oder externen Messgeräten an ein betreuendes Zentrum, das bei Auffälligkeiten reagiert.

Die Grenzen der Fernbehandlung ergeben sich aus der Sache. Ohne körperliche Untersuchung lassen sich viele Fragestellungen nicht klären. Wer die Grenze erkennt und zur Vorstellung auffordert, handelt sorgfaltsgemäß, wer sie übergeht, nicht.

Für ländliche Regionen mit ärztlicher Unterversorgung liegt der praktische Nutzen vor allem in der Vermeidung von Wegen, etwa bei Verlaufskontrollen, Befundbesprechungen und der Betreuung chronisch Kranker.

Haftungsrechtlich gilt nichts Besonderes. Wer aus der Ferne behandelt, haftet nach denselben Maßstäben wie vor Ort. Eine unzureichende Befunderhebung wird nicht dadurch entschuldigt, dass die Untersuchung technisch erschwert war.

Ein wiederkehrendes Problem ist die Anbindung der Systeme. Werden Messwerte nicht in die Patientenakte übernommen, entstehen Parallelwelten, in denen wichtige Informationen verloren gehen.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die digitale Gesundheitsanwendung wirkt eigenständig, ohne dass eine Person auf der anderen Seite steht.

Die elektronische Dokumentation betrifft die Aufzeichnung, nicht die Überbrückung von Distanz.

Der ärztliche Bereitschaftsdienst über die 116117 ist eine Versorgungsform, die telemedizinische Elemente enthalten kann, aber nicht darauf beschränkt ist.

Verwandte Begriffe: Videosprechstunde, Telematikinfrastruktur, DiGA.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine Behandlung ohne persönlichen Kontakt erlaubt? Seit der Änderung der Musterberufsordnung 2018 im Einzelfall ja, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Verbindlich wird das über die Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Was ist ein Telekonsil? Der fachliche Austausch zwischen Behandelnden über räumliche Distanz, etwa um eine Zweitbeurteilung eines Befundes einzuholen. Die betroffene Person ist dabei nicht unmittelbar beteiligt.

Was leistet Telemonitoring? Die laufende Übertragung von Messwerten an ein betreuendes Zentrum, das bei Auffälligkeiten reagiert. Bei Herzinsuffizienz ist es als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

Wo liegen die Grenzen? Dort, wo eine körperliche Untersuchung erforderlich ist. Wer diese Grenze erkennt und zur persönlichen Vorstellung auffordert, handelt sorgfaltsgemäß. Der fachliche Maßstab ist derselbe wie bei einer Behandlung vor Ort.

Ist alles, was erlaubt ist, auch abrechenbar? Nein. Die Abrechenbarkeit richtet sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Bundesmantelverträgen. Berufsrechtliche Zulässigkeit und sozialrechtliche Vergütung sind zwei getrennte Fragen.

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