Apotheker

Definition

Apothekerinnen und Apotheker sind Angehörige eines akademischen Heilberufs, die für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verantwortlich sind. Ihre Tätigkeit umfasst Abgabe und Beratung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln sowie die Sicherung der Arzneimitteltherapiesicherheit.

Der Beruf wird häufig auf den Verkauf reduziert. Tatsächlich ist die Apotheke die letzte Kontrollinstanz vor der Anwendung: Sie prüft die Verordnung auf Plausibilität, erkennt Wechselwirkungen und Doppelverordnungen und ist die einzige Stelle, an der die gesamte Medikation einer Person zusammenläuft.

Diese Rolle gewinnt an Bedeutung, je mehr Arzneimittel jemand einnimmt und je mehr Praxen daran beteiligt sind. Bei Mehrfachmedikation ist die Apotheke oft der einzige Ort mit dem vollständigen Überblick.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage des Berufs ist die Bundes-Apothekerordnung. Das Studium der Pharmazie umfasst drei Staatsexamina und ein praktisches Jahr, danach wird die Approbation erteilt.

Der Betrieb einer Apotheke richtet sich nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung. Die Betriebserlaubnis erteilt die zuständige Landesbehörde.

Nach § 8 Apothekengesetz gilt das Fremd- und Mehrbesitzverbot. Eine Apotheke darf nur von einer approbierten Person betrieben werden, die sie persönlich leitet. Zulässig sind eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialen innerhalb eines begrenzten räumlichen Bereichs.

Aus dem Versorgungsauftrag folgen der Kontrahierungszwang, also die Pflicht zur Abgabe verordneter Arzneimittel, sowie die Teilnahme am Notdienst nach der von der Kammer aufgestellten Einteilung.

Seit 2022 sind pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e Sozialgesetzbuch Fünftes Buch als eigene Leistung vergütungsfähig, etwa die erweiterte Medikationsberatung bei Mehrfachmedikation oder die Blutdruckmessung bei entsprechender Indikation.

Bedeutung in der Praxis

Zum Aufgabenbereich gehören unter anderem:

  • Prüfung der Verordnung auf Plausibilität, Dosierung und Austauschpflichten
  • Beratung zu Anwendung, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
  • Rezeptur, also die Herstellung im Einzelfall, und Defektur, also die Herstellung auf Vorrat
  • Prüfung von Ausgangsstoffen
  • Verifizierung im Fälschungsschutzsystem securPharm
  • Beachtung der Kühlkette bei temperaturempfindlichen Arzneimitteln

Das Fremdbesitzverbot ist regelmäßig Gegenstand politischer Debatten. Befürwortende Stimmen verweisen auf die persönliche Verantwortung und die Unabhängigkeit von Renditeerwartungen, kritische Stimmen auf Effizienzverluste. Der Europäische Gerichtshof hat das Verbot als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.

Bei einem Lieferengpass darf die Apotheke unter erleichterten Bedingungen austauschen, etwa bei Packungsgröße oder Wirkstärke. Ein Wechsel des Wirkstoffs bleibt ihr verwehrt und erfordert Rücksprache mit der Praxis.

Bestehen im Einzelfall pharmazeutische Bedenken gegen die Abgabe eines Rabattarzneimittels, darf davon abgewichen werden. Das setzt eine konkrete, dokumentierte Begründung voraus.

In begrenztem Umfang dürfen Apotheken Schutzimpfungen durchführen, sofern die Voraussetzungen an Qualifikation und Räumlichkeiten erfüllt sind. Der Umfang ergibt sich aus den jeweils geltenden Regelungen.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die pharmazeutisch-technische Assistenz arbeitet unter Aufsicht und Verantwortung einer approbierten Person.

Der Pharmazieingenieur ist eine Berufsbezeichnung aus der DDR, die im Bestand fortgeführt wird.

Der Qualified Person in der Arzneimittelherstellung verantwortet die Chargenfreigabe im Herstellbetrieb, nicht die Abgabe in der Apotheke.

Verwandte Begriffe: Apothekenbetriebsordnung, PTA, Aut idem.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum darf eine Kette keine Apotheken betreiben? Wegen des Fremd- und Mehrbesitzverbots nach § 8 Apothekengesetz. Eine Apotheke darf nur von einer approbierten Person betrieben werden, die sie persönlich leitet. Zulässig sind eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialen in einem begrenzten räumlichen Bereich.

Muss die Apotheke jedes Rezept beliefern? Grundsätzlich ja, aus dem Versorgungsauftrag folgt ein Kontrahierungszwang. Ausnahmen bestehen, wenn die Abgabe rechtlich unzulässig wäre oder begründete pharmazeutische Bedenken vorliegen.

Was sind pharmazeutische Dienstleistungen? Seit 2022 gesondert vergütete Leistungen wie die erweiterte Medikationsberatung bei Mehrfachmedikation oder die Blutdruckmessung bei entsprechender Indikation. Sie gehen über die Abgabe hinaus.

Darf die Apotheke ein anderes Präparat geben? Ja, wenn die Voraussetzungen für den Austausch nach Aut idem vorliegen oder ein Lieferengpass besteht. Ein Wechsel des Wirkstoffs ist ihr jedoch nicht gestattet, dafür ist Rücksprache mit der Praxis erforderlich.

Dürfen Apotheken impfen? In begrenztem Umfang ja, sofern die Anforderungen an Qualifikation und Räumlichkeiten erfüllt sind. Welche Impfungen zulässig sind, ergibt sich aus den jeweils geltenden Regelungen.

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