Vorsorgevollmacht

Definition

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere, für sie zu handeln, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vollmacht kann sich auf Gesundheitssorge, Aufenthalt, Vermögen, Behörden und weitere Bereiche erstrecken.

Der praktische Zweck ist die Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung. Liegt eine wirksame Vollmacht vor, die den erforderlichen Bereich abdeckt, ist eine Betreuung in der Regel nicht erforderlich.

Weit verbreitet ist die Annahme, Ehepartner oder Kinder dürften ohnehin füreinander entscheiden. Das trifft so nicht zu. Ohne Vollmacht besteht kein allgemeines Vertretungsrecht, auch nicht unter Eheleuten oder gegenüber volljährigen Kindern.

Rechtliche Grundlagen

Die Vollmacht beruht auf den allgemeinen Vorschriften über die Stellvertretung, insbesondere § 167 Bürgerliches Gesetzbuch. Für bestimmte Bereiche gelten zusätzliche Anforderungen.

Nach § 1820 Absatz 2 ist Schriftform und die ausdrückliche Benennung der Befugnis erforderlich für:

  • die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe mit erheblichem Risiko
  • die Einwilligung in freiheitsentziehende Unterbringung
  • die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierung
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen

Eine allgemein gehaltene Vollmacht ohne diese ausdrücklichen Punkte reicht für Entscheidungen über riskante Eingriffe nicht aus. Das ist der häufigste Mangel selbst gefertigter Vollmachten.

Eine notarielle Beurkundung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich, insbesondere für Grundstücksgeschäfte und Handelsregisteranmeldungen. Für Bankgeschäfte verlangen Kreditinstitute häufig eigene Formulare, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führt.

Seit dem 1. Januar 2023 besteht nach § 1358 ein Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt nur für die Gesundheitssorge, ist auf sechs Monate begrenzt und greift nicht, wenn eine Vollmacht besteht oder eine Betreuung eingerichtet ist. Es ersetzt eine Vorsorgevollmacht nicht.

Bedeutung in der Praxis

Die bevollmächtigte Person sollte sorgfältig ausgewählt und vorher gefragt werden. Die Vollmacht begründet erhebliche Befugnisse, insbesondere im Vermögensbereich, und unterliegt anders als eine Betreuung keiner gerichtlichen Aufsicht.

Möglich ist, mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche zu bevollmächtigen, etwa eine Person für die Gesundheitssorge und eine andere für Vermögensangelegenheiten. Gemeinschaftliche Vollmachten, bei denen nur gemeinsam gehandelt werden darf, sind sicherer, aber im Alltag schwerfällig.

Sinnvoll ist die Kombination mit einer Patientenverfügung. Diese legt inhaltlich fest, was gelten soll, die Vollmacht bestimmt, wer es durchsetzt und wer in nicht geregelten Lagen entscheidet.

Das Original sollte der bevollmächtigten Person zugänglich sein, denn Ärztinnen, Ärzte, Banken und Behörden verlangen es regelmäßig im Original oder in beglaubigter Abschrift. Eine Vollmacht, die im Tresor liegt, hilft im Ernstfall nicht.

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist gegen Gebühr möglich. Betreuungsgerichte fragen dort vor der Einrichtung einer Betreuung ab. Das Dokument selbst wird nicht hinterlegt.

Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht. Danach sollte die Urkunde zurückgefordert werden, weil eine im Umlauf befindliche Vollmachtsurkunde weiterhin Vertrauen begründen kann.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn eine Betreuung eingerichtet wird, und schlägt dem Gericht eine Person vor. Die Vollmacht soll die Betreuung gerade vermeiden.

Die Patientenverfügung trifft inhaltliche Festlegungen, benennt aber keine entscheidende Person.

Die Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht ohne Beschränkung auf den Vorsorgefall. Sie gilt sofort und uneingeschränkt, was ein erhebliches Missbrauchsrisiko birgt.

Verwandte Begriffe: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, ärztliche Schweigepflicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Dürfen Ehepartner ohne Vollmacht füreinander entscheiden? Nur eingeschränkt. Seit 2023 besteht ein Ehegattennotvertretungsrecht für die Gesundheitssorge, begrenzt auf sechs Monate. Es greift nicht, wenn eine Vollmacht besteht oder eine Betreuung eingerichtet ist, und ersetzt eine Vorsorgevollmacht nicht.

Muss die Vollmacht notariell sein? In der Regel nicht. Notarielle Beurkundung ist vor allem für Grundstücksgeschäfte und Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Für Bankgeschäfte verlangen Kreditinstitute allerdings häufig eigene Formulare.

Was muss für medizinische Entscheidungen ausdrücklich drinstehen? Die Befugnis zur Einwilligung in riskante Untersuchungen und Eingriffe, in freiheitsentziehende Unterbringung, in freiheitsentziehende Maßnahmen und in ärztliche Zwangsmaßnahmen. Ohne diese ausdrückliche Benennung reicht eine allgemeine Vollmacht nicht.

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen? Ja, auch für unterschiedliche Bereiche. Gemeinschaftliche Vollmachten, bei denen nur gemeinsam gehandelt werden darf, erhöhen die Sicherheit, sind im Alltag aber schwerfällig.

Wie widerrufe ich eine Vollmacht? Formlos, solange Geschäftsfähigkeit besteht. Wichtig ist, die Vollmachtsurkunde zurückzufordern, weil eine im Umlauf befindliche Urkunde bei Dritten weiterhin Vertrauen begründen kann.

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