Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Definition
Das Infektionsschutzgesetz ist das zentrale Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Es regelt Meldepflichten, die Befugnisse der Gesundheitsämter, den Umgang mit Gemeinschaftseinrichtungen und die Anforderungen an Personen, die mit Lebensmitteln umgehen.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft und löste das frühere Bundes-Seuchengesetz ab. Sein erklärter Zweck ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die praktische Umsetzung liegt bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen Meldungen entgegen, ermitteln Infektionsketten, ordnen Maßnahmen an und überwachen Einrichtungen. Der Bund gibt den Rahmen vor, der Vollzug ist Ländersache.
Rechtliche Grundlagen
Die für die Praxis wichtigsten Regelungsbereiche:
- §§ 6 und 7: Meldepflicht für bestimmte Krankheiten und für Erregernachweise
- § 8: legt fest, wer zur Meldung verpflichtet ist, insbesondere Ärztinnen, Ärzte und Labore
- § 11: Übermittlung der Daten an die Landesbehörde und weiter an das Robert Koch-Institut
- § 19: Beratung und Untersuchung zu sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose
- § 20: Schutzimpfungen, in Absatz 8 der Nachweis über den Masernschutz
- § 23: infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern und Praxen
- §§ 33 bis 36: Gemeinschaftseinrichtungen, Besuchsverbote und Überwachung von Pflegeeinrichtungen
- § 43: Belehrung für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen
Ergänzt wird das Gesetz durch Landesverordnungen sowie durch die Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst, die Organisation und Aufgaben der Gesundheitsämter regeln.
Bedeutung in der Praxis
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das Gesetz vor allem eine Meldeverpflichtung. Der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an bestimmten Krankheiten müssen namentlich und in der Regel binnen 24 Stunden an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Labore melden Erregernachweise unabhängig davon.
Für Betriebe der Gastronomie und der Lebensmittelherstellung ist die Belehrung nach § 43 der sichtbarste Berührungspunkt. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder eine beauftragte Stelle erforderlich, danach folgen betriebsinterne Wiederholungen im Abstand von zwei Jahren.
Für Kitas und Schulen regelt das Gesetz, bei welchen Erkrankungen ein Betretungsverbot besteht und wann die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren muss. Eltern sind verpflichtet, entsprechende Erkrankungen mitzuteilen.
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung. Dazu gehören Begehungen, die Pflicht zur Führung eines Hygieneplans und die Erfassung nosokomialer Infektionen.
Das Gesetz gibt den Gesundheitsämtern zudem eingriffsintensive Befugnisse. Sie können Tätigkeitsverbote aussprechen, Personen absondern, Gemeinschaftseinrichtungen schließen und Ermittlungen zu Kontaktpersonen anstellen. Diese Maßnahmen sind Verwaltungsakte und damit gerichtlich überprüfbar. In der Praxis wird zunächst auf Freiwilligkeit gesetzt, förmliche Anordnungen ergehen erst, wenn das nicht ausreicht.
Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen ist § 23a von Bedeutung. Er erlaubt Arbeitgebern, den Impf- und Serostatus zu erheben, soweit das für die Entscheidung über Art und Weise der Beschäftigung erforderlich ist. Das ist eine Ausnahme vom sonst strengen Schutz von Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis.
Eine praktisch häufig unterschätzte Vorschrift ist § 6 Absatz 1 Nummer 5, die Ausbruchsmeldepflicht. Sie greift, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten und ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist, selbst wenn die einzelne Erkrankung für sich genommen nicht meldepflichtig wäre. Typischer Anwendungsfall sind Magen-Darm-Ausbrüche in Kitas oder Pflegeheimen.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Das Arzneimittelgesetz regelt Zulassung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln, nicht den Infektionsschutz. Berührungspunkte bestehen bei Impfstoffen, für die das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist.
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist jeweils Landesrecht und regelt, wie die Gesundheitsämter aufgebaut sind und welche weiteren Aufgaben sie übernehmen, etwa die Schuleingangsuntersuchung.
Die Trinkwasserverordnung stützt sich ebenfalls auf das Infektionsschutzgesetz und regelt die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser sowie die Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Verwandte Begriffe: Meldepflicht, Gesundheitszeugnis, öffentlicher Gesundheitsdienst.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss nach dem Infektionsschutzgesetz melden? Meldepflichtig sind vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Leiterinnen und Leiter von Laboren. Daneben trifft die Pflicht unter anderem Angehörige anderer Heilberufe, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Wie schnell muss gemeldet werden? Namentliche Meldungen sind in der Regel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.
Was ist das zuständige Gesundheitsamt? Zuständig ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person aufhält. Bei Meldungen aus Laboren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort der untersuchten Person, nicht nach dem Sitz des Labors.
Gilt das Infektionsschutzgesetz auch für Tiere? Nein. Es regelt übertragbare Krankheiten beim Menschen. Für Tierseuchen gilt das Tiergesundheitsgesetz. Bei Krankheiten, die zwischen Tier und Mensch übertragbar sind, arbeiten Gesundheitsamt und Veterinäramt zusammen.
Kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen? Ja. Nach § 31 kann das Gesundheitsamt Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Das ist ein Verwaltungsakt und kann gerichtlich überprüft werden.
Gibt es eine Entschädigung bei einem behördlichen Verbot? Das Gesetz sieht in § 56 eine Entschädigung für Verdienstausfall vor, wenn jemand als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Einzelheiten und die zuständige Stelle richten sich nach Landesrecht.
Was ist eine Ausbruchsmeldung? Treten zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auf und ist ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich, ist das zu melden, auch wenn die einzelne Erkrankung für sich nicht meldepflichtig wäre. Typisch sind Magen-Darm-Ausbrüche in Kitas oder Pflegeeinrichtungen.