Stufenweise Wiedereingliederung
Definition
Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht die schrittweise Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nach längerer Erkrankung. Die Arbeitszeit wird über einen festgelegten Zeitraum allmählich gesteigert, während die Arbeitsunfähigkeit rechtlich fortbesteht.
Bekannt ist das Verfahren als Hamburger Modell. Der entscheidende Punkt ist, dass die betroffene Person während der gesamten Maßnahme arbeitsunfähig bleibt und keine reguläre Arbeitsleistung schuldet.
Daraus folgt die häufigste Missverständnisquelle: Es handelt sich nicht um Teilzeitarbeit. Bezahlt wird kein Arbeitsentgelt, sondern die Entgeltersatzleistung läuft weiter.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen sind § 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und § 44 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.
Die Maßnahme setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus:
- der arbeitsunfähigen Person selbst
- der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, die den Plan erstellen
- des Arbeitgebers
- des zuständigen Kostenträgers, also Krankenkasse oder Rentenversicherung
Für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte besteht nach § 164 Absatz 4 Neuntes Buch ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung. Für alle anderen ist die Zustimmung des Arbeitgebers freiwillig.
Während der Maßnahme wird weiterhin Krankengeld gezahlt. Erfolgt die Wiedereingliederung im Anschluss an eine Leistung zur Rehabilitation, tritt Übergangsgeld der Rentenversicherung an dessen Stelle.
Grundlage ist ein Wiedereingliederungsplan, der Beginn, Stufen, Stundenzahl, Tätigkeiten und Belastungseinschränkungen benennt.
Bedeutung in der Praxis
Ein typischer Plan beginnt mit wenigen Stunden täglich und steigert die Zeit über mehrere Wochen bis zur vollen Arbeitszeit. Die Dauer liegt meist zwischen sechs Wochen und sechs Monaten, bei psychischen Erkrankungen häufig am oberen Ende.
Der Plan sollte nicht nur Stunden benennen, sondern auch Tätigkeiten und Belastungsgrenzen. Sinnvoll sind Angaben dazu, welche Aufgaben zunächst entfallen, ob Schichtdienst oder Nachtarbeit ausgeschlossen sind und ob Pausen zusätzlich erforderlich sind.
Die Maßnahme kann jederzeit abgebrochen werden, ohne dass daraus Nachteile entstehen. Bei einer Verschlechterung ist der Abbruch der richtige Schritt, nicht das Durchhalten. Der Plan kann anschließend angepasst neu begonnen werden.
Da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, bleibt das Einkommen auf dem Niveau der Entgeltersatzleistung. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig einen Zuschuss, verpflichtet sind sie dazu nicht.
Für Urlaubsansprüche gilt die Maßnahme nicht als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinn. Ein während der Wiedereingliederung genommener Urlaub unterbricht sie.
Empfehlenswert ist die frühzeitige Einbindung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und, falls vorhanden, des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung. Sie können bei der Gestaltung des Plans und bei Konflikten unterstützen.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Absatz 2 Neuntes Buch ist ein Gesprächs- und Suchprozess, den der Arbeitgeber ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr anbieten muss. Es ist keine Maßnahme, sondern ein Verfahren zur Klärung.
Die Teilzeitbeschäftigung ist reguläre Arbeit mit Entgeltanspruch und verändertem Arbeitsvertrag.
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zielt auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Umschulung, nicht auf die Rückkehr an den bisherigen.
Verwandte Begriffe: Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Schwerbehinderung.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich während der Wiedereingliederung Gehalt? Nein. Es wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sondern die Entgeltersatzleistung läuft weiter, also Krankengeld oder nach einer Reha das Übergangsgeld. Ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Muss mein Arbeitgeber zustimmen? Grundsätzlich ja, die Teilnahme ist für ihn freiwillig. Für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte besteht dagegen nach § 164 Absatz 4 Neuntes Buch ein Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen der Wiedereingliederung.
Wie lange dauert sie? Meist zwischen sechs Wochen und sechs Monaten, bei psychischen Erkrankungen häufig am oberen Ende. Der Plan legt Stufen und Stundenzahl fest und kann bei Bedarf angepasst werden.
Kann ich abbrechen? Jederzeit und ohne Nachteile. Bei einer Verschlechterung ist der Abbruch der richtige Schritt. Der Plan kann anschließend angepasst neu begonnen werden.
Was ist der Unterschied zum BEM? Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Gesprächs- und Suchprozess, den der Arbeitgeber ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr anbieten muss. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine konkrete Maßnahme, die daraus hervorgehen kann.