KRINKO

Definition

KRINKO ist die Abkürzung für die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Sie ist ein unabhängiges Sachverständigengremium beim Robert Koch-Institut und erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene.

Die Empfehlungen sind keine Rechtsnormen. Sie haben dennoch erhebliches Gewicht, weil das Gesetz sie mit einer Vermutungswirkung ausstattet. Wer sie einhält, bei dem wird vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft beachtet wurde.

Diese Konstruktion ist haftungsrechtlich bedeutsam. Kommt es zu einem Rechtsstreit über eine Infektion, kehrt sich die Argumentationslast praktisch um, je nachdem ob die Empfehlungen befolgt wurden oder nicht.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz. Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.

Die Vermutungswirkung nach § 23 Absatz 3 knüpft ausdrücklich an die Einhaltung der Empfehlungen an. Sie gilt für Krankenhäuser und weitere dort genannte Einrichtungen.

Zusammen mit dem BfArM gibt die Kommission die Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten heraus, die für die Praxis besondere Bedeutung hat.

Von der Kommission zu unterscheiden ist die Ständige Impfkommission, die ebenfalls beim Robert Koch-Institut angesiedelt ist, aber Impfempfehlungen ausspricht.

Bedeutung in der Praxis

Zu den in der Praxis besonders relevanten Empfehlungen zählen:

  • Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Prävention gefäßkatheterassoziierter Infektionen
  • Prävention postoperativer Wundinfektionen
  • Prävention katheterassoziierter Harnwegsinfektionen
  • Umgang mit Patientinnen und Patienten mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen
  • Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
  • personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Infektionsprävention

Die Empfehlungen sind nach Evidenzkategorien gegliedert. Sie kennzeichnen, wie belastbar die Datenlage für eine Maßnahme ist, was die Priorisierung in der Umsetzung erleichtert.

Für Einrichtungen ist die Empfehlung zu den personellen Voraussetzungen wirtschaftlich bedeutsam. Sie beschreibt den Bedarf an Hygienefachkräften, hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern in Abhängigkeit von Risikoprofil und Größe.

Bei Begehungen durch das Gesundheitsamt bilden die Empfehlungen den Bewertungsmaßstab. Abweichungen sind zulässig, müssen dann aber fachlich begründet und dokumentiert sein.

Die Kommission besteht aus Sachverständigen aus Krankenhaushygiene, Mikrobiologie, Infektiologie, Pflege und öffentlichem Gesundheitsdienst. Diese Zusammensetzung soll sicherstellen, dass Empfehlungen nicht nur fachlich richtig, sondern im Versorgungsalltag auch umsetzbar sind.

Erarbeitet werden die Empfehlungen in Arbeitsgruppen, anschließend folgt ein Anhörungsverfahren, in dem Fachgesellschaften und Verbände Stellung nehmen können. Das erklärt die vergleichsweise langen Bearbeitungszeiträume bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung.

Die Empfehlungen werden fortlaufend überarbeitet und im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Für die Praxis ist deshalb wichtig, jeweils die geltende Fassung zugrunde zu legen und nicht eine ältere Version aus dem eigenen Hygienehandbuch.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Ständige Impfkommission ist ebenfalls beim Robert Koch-Institut angesiedelt, spricht aber Impfempfehlungen aus.

Die Landeshygieneverordnungen sind verbindliches Landesrecht. Sie regeln unter anderem Personalanforderungen und greifen dabei häufig auf die Empfehlungen der Kommission zurück.

Die RiliBÄK betrifft die Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen und ist ein anderes Regelwerk.

Verwandte Begriffe: Robert Koch-Institut, Hygieneplan, nosokomiale Infektion.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind die KRINKO-Empfehlungen verbindlich? Sie sind keine Rechtsnormen, haben aber erhebliches Gewicht. Nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz wird bei ihrer Einhaltung vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft beachtet wurde.

Darf man von den Empfehlungen abweichen? Ja, aber nur mit fachlicher Begründung und Dokumentation. Ohne diese Begründung entfällt die Vermutungswirkung, was im Streitfall haftungsrechtlich erhebliche Folgen hat.

Wer beruft die Mitglieder? Das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden. Die Mitglieder arbeiten fachlich unabhängig.

Was ist der Unterschied zur STIKO? Beide Gremien sind beim Robert Koch-Institut angesiedelt. Die STIKO spricht Impfempfehlungen aus, die KRINKO befasst sich mit Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

Wo werden die Empfehlungen veröffentlicht? Im Bundesgesundheitsblatt und auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. Sie werden fortlaufend überarbeitet, weshalb stets die geltende Fassung zugrunde zu legen ist.

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