Zweitmeinung
Definition
Die Zweitmeinung ist die unabhängige ärztliche Beurteilung einer bereits empfohlenen Behandlung durch eine zweite, dafür qualifizierte Person. Für bestimmte planbare Eingriffe besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein eigener Anspruch nach § 27b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch.
Hintergrund ist die Beobachtung, dass die Häufigkeit bestimmter Operationen regional stark schwankt, ohne dass dies medizinisch erklärbar wäre. Das strukturierte Verfahren soll sicherstellen, dass ein Eingriff wirklich erforderlich ist.
Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Recht, jederzeit eine andere Praxis aufzusuchen. Dieses Recht folgt aus der freien Arztwahl und besteht unabhängig von der Indikation und ohne besondere Voraussetzungen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 27b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Die Einzelheiten regelt die Zweitmeinungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Ein Anspruch besteht unter anderem bei:
- Mandeloperationen
- Gebärmutterentfernung
- Schulterarthroskopie
- Implantation einer Knieendoprothese
- Eingriffen an der Wirbelsäule
- Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
- Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom
Die Liste wird fortlaufend erweitert, weshalb ein Blick in die geltende Richtlinie oder eine Nachfrage bei der Krankenkasse sinnvoll ist.
Die Praxis, die den Eingriff empfiehlt, muss über das Recht auf eine Zweitmeinung informieren, und zwar in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Eingriff. Sie muss zudem die Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Zweitbeurteilung erforderlich sind.
Zweitmeinungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten mit besonderer Qualifikation und entsprechender Genehmigung abgegeben werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Verzeichnisse der berechtigten Personen.
Bedeutung in der Praxis
Wichtig ist die zeitliche Reihenfolge. Der Anspruch bezieht sich auf einen empfohlenen, noch nicht durchgeführten Eingriff. Nach einer Operation ist eine Zweitmeinung im Sinne des Verfahrens nicht mehr möglich.
Die zweitbeurteilende Person darf den Eingriff nicht selbst durchführen. Damit soll ein wirtschaftliches Eigeninteresse ausgeschlossen werden.
Für Betroffene ist die Vorbereitung entscheidend. Mitgebracht werden sollten Befunde, Bildgebung auf Datenträger, Arztbriefe und eine Liste der Medikamente. Fehlen Unterlagen, wird die Beurteilung ungenau oder es entstehen Doppeluntersuchungen.
Es kann sinnvoll sein, vorab die eigenen Fragen aufzuschreiben. Häufig hilfreich sind Fragen nach den Behandlungsalternativen, nach dem zu erwartenden Verlauf ohne Eingriff und danach, was passiert, wenn zunächst abgewartet wird.
Auch außerhalb der gelisteten Eingriffe übernehmen Krankenkassen häufig freiwillig die Kosten einer Zweitmeinung oder vermitteln entsprechende Angebote. Eine Nachfrage lohnt sich.
Für privat Versicherte richtet sich die Kostenübernahme nach dem Versicherungsvertrag. Ein gesetzlicher Anspruch nach § 27b besteht dort nicht.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Die freie Arztwahl erlaubt jederzeit den Wechsel und die Vorstellung bei einer weiteren Praxis. Sie ist an keine Voraussetzungen gebunden, aber auch kein strukturiertes Verfahren.
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird im Auftrag der Krankenkasse erstellt und dient deren Entscheidung, nicht der Beratung der versicherten Person.
Die Konsiliaruntersuchung erfolgt auf Veranlassung der behandelnden Person innerhalb des Behandlungsverlaufs und ist keine unabhängige Zweitbeurteilung.
Verwandte Begriffe: Gemeinsamer Bundesausschuss, Behandlungsvertrag, Gesetzliche Krankenversicherung.
Häufige Fragen (FAQ)
Für welche Eingriffe gibt es einen Anspruch? Unter anderem für Mandeloperationen, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopie, Knieendoprothesen, Wirbelsäuleneingriffe, Herzschrittmacher und Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom. Die Liste wird laufend erweitert.
Muss mich die Praxis darauf hinweisen? Ja. Die Praxis, die den Eingriff empfiehlt, muss über das Recht auf eine Zweitmeinung informieren, in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Eingriff, und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Darf die zweite Praxis den Eingriff durchführen? Nein. Die zweitbeurteilende Person darf den Eingriff nicht selbst vornehmen. So soll ein wirtschaftliches Eigeninteresse ausgeschlossen werden.
Kann ich auch bei anderen Erkrankungen eine Zweitmeinung einholen? Jederzeit über die freie Arztwahl. Ein gesetzlicher Anspruch nach § 27b besteht nur für die gelisteten Eingriffe, viele Kassen übernehmen jedoch freiwillig die Kosten oder vermitteln Angebote.
Was sollte ich zum Termin mitbringen? Befunde, Bildgebung auf Datenträger, Arztbriefe und eine Medikamentenliste. Fehlen Unterlagen, wird die Beurteilung ungenau oder es entstehen Doppeluntersuchungen.