Pflegehilfsmittel
Definition
Pflegehilfsmittel sind Gegenstände, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen zum Verbrauch bestimmten und technischen Pflegehilfsmitteln.
Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil beide Gruppen unterschiedlich finanziert werden. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden über eine monatliche Pauschale abgedeckt, technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu den Hilfsmitteln nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Diese werden von der Krankenkasse getragen und über Sanitätshäuser versorgt. Welche Kasse zuständig ist, richtet sich nach dem Zweck des Hilfsmittels.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 40 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Schutzschürzen
- Mund-Nasen-Schutz
Für diese Gruppe zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale. Sie steht allen Pflegegraden ab Pflegegrad 1 zu, sofern häuslich gepflegt wird. Die Höhe wird angepasst, den aktuellen Betrag nennt die Pflegekasse.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Lagerungshilfen oder Badewannenlifte werden vorrangig leihweise überlassen. Bei Überlassung entfällt eine Zuzahlung. Wird das Hilfsmittel dagegen übereignet, beträgt die Zuzahlung zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
Für Versicherte unter 18 Jahren und bei Befreiung von Zuzahlungen entfällt der Eigenanteil.
Bedeutung in der Praxis
Die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird häufig nicht abgerufen. Es genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse, ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich. Viele Anbieter übernehmen die Abwicklung mit der Kasse und liefern monatlich eine Box.
Bei der Auswahl des Anbieters lohnt der Vergleich, weil die Zusammenstellung der Boxen unterschiedlich ausfällt. Der Anspruch besteht auf die tatsächlich benötigten Produkte, nicht auf ein bestimmtes Paket.
Für technische Pflegehilfsmittel ist in der Regel eine ärztliche Verordnung oder eine Empfehlung im Gutachten des Medizinischen Dienstes hilfreich. Empfiehlt das Gutachten ein Hilfsmittel, gilt das zugleich als Antrag.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Zuordnung. Ein Rollstuhl dient dem Behinderungsausgleich und fällt damit unter das Fünfte Buch, also in die Zuständigkeit der Krankenkasse. Ein Pflegebett erleichtert die Pflege und fällt unter das Elfte Buch. Bei Doppelfunktion entscheidet der überwiegende Zweck.
Wird ein technisches Pflegehilfsmittel nicht mehr benötigt, ist es zurückzugeben. Leihweise überlassene Geräte bleiben Eigentum der Pflegekasse oder des beauftragten Versorgers. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Neben den Pflegehilfsmitteln besteht ein Anspruch auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4, etwa für einen barrierefreien Badumbau oder den Abbau von Türschwellen. Dieser Zuschuss ist je Maßnahme begrenzt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut gewährt werden.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
Hilfsmittel nach dem Fünften Buch dienen dem Behandlungserfolg, der Vorbeugung einer Behinderung oder dem Behinderungsausgleich. Zuständig ist die Krankenkasse, versorgt wird über Sanitätshäuser.
Heilmittel sind Dienstleistungen wie Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie und keine Gegenstände.
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen betrifft bauliche Veränderungen und ist eine eigene Leistung mit eigenem Höchstbetrag.
Verwandte Begriffe: Sanitätshaus, Pflegegrad, Entlastungsbetrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel? Produkte für den einmaligen Gebrauch wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mund-Nasen-Schutz. Dafür zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale ab Pflegegrad 1.
Brauche ich dafür ein Rezept? Nein. Für die Pauschale genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Viele Anbieter übernehmen die Abwicklung und liefern monatlich eine Box.
Muss ich für ein Pflegebett zuzahlen? Wird es leihweise überlassen, was der Regelfall ist, entfällt die Zuzahlung. Bei Übereignung beträgt sie zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Unter 18 Jahren und bei Zuzahlungsbefreiung entfällt der Eigenanteil.
Wer zahlt einen Rollstuhl, Kranken- oder Pflegekasse? In der Regel die Krankenkasse, weil ein Rollstuhl dem Behinderungsausgleich dient und damit unter das Fünfte Buch fällt. Ein Pflegebett erleichtert dagegen die Pflege und fällt unter das Elfte Buch. Bei Doppelfunktion entscheidet der überwiegende Zweck.
Gibt es Geld für einen barrierefreien Umbau? Ja, über den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4, etwa für einen barrierefreien Badumbau oder den Abbau von Türschwellen. Der Zuschuss ist je Maßnahme begrenzt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut gewährt werden.