Impfschaden

Definition

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung. Der Begriff ist im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich definiert.

Die Abgrenzung ist entscheidend und wird im Alltag häufig vermischt. Eine übliche Impfreaktion wie Rötung, Schwellung, Abgeschlagenheit oder leichtes Fieber ist Ausdruck der gewollten Immunantwort und gerade kein Schaden.

Von ihr zu unterscheiden ist die Impfkomplikation, also eine über das übliche Maß hinausgehende Reaktion. Bleibt daraus eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung zurück, spricht man vom Impfschaden.

Rechtliche Grundlagen

Die Definition steht in § 2 Nummer 11 Infektionsschutzgesetz. Der Versorgungsanspruch ergibt sich aus § 60 desselben Gesetzes.

Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, dem neuen sozialen Entschädigungsrecht. Es hat das frühere Bundesversorgungsgesetz abgelöst.

Voraussetzung ist, dass die Impfung öffentlich empfohlen war, also von der obersten Landesgesundheitsbehörde des jeweiligen Landes, oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfolgte. Die fachliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission allein genügt dafür nicht.

Für den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden genügt die Wahrscheinlichkeit. Ein naturwissenschaftlicher Vollbeweis ist nicht erforderlich, was die Beweisführung gegenüber einem zivilrechtlichen Anspruch erheblich erleichtert.

Zuständig sind die Versorgungsämter beziehungsweise die von den Ländern bestimmten Behörden. Der Antrag ist dort zu stellen, nicht bei der Krankenkasse und nicht beim impfenden Arzt.

Bedeutung in der Praxis

Unabhängig vom Versorgungsverfahren besteht eine Meldepflicht. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Impfreaktion namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.

Das Gesundheitsamt übermittelt den Fall an die Landesbehörde und weiter an das Paul-Ehrlich-Institut, das die Sicherheit von Impfstoffen bundesweit überwacht. Auch Betroffene selbst können Verdachtsfälle dort melden.

Diese Meldung ist kein Antrag auf Versorgung. Beide Verfahren laufen getrennt und müssen jeweils eigenständig eingeleitet werden, was in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt.

Für das Versorgungsverfahren ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Hilfreich sind die Impfdokumentation mit Chargenbezeichnung, zeitnahe ärztliche Befunde, ein Verlaufsprotokoll der Beschwerden und die vollständige Patientenakte.

Bewilligte Leistungen können Heilbehandlung, Renten und weitere Hilfen umfassen. Sie richten sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen.

Neben dem Versorgungsanspruch bleibt ein zivilrechtlicher Anspruch gegen Hersteller oder behandelnde Personen möglich. Dort gelten jedoch die strengeren allgemeinen Beweisanforderungen, weshalb der Weg über das Versorgungsrecht in aller Regel aussichtsreicher ist.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Impfreaktion ist die übliche, vorübergehende Reaktion auf die Impfung und Ausdruck der gewollten Immunantwort.

Die Impfkomplikation geht über das übliche Ausmaß hinaus, klingt aber ab, ohne dauerhafte Folgen zu hinterlassen.

Der Behandlungsfehler betrifft eine fehlerhafte Durchführung, etwa eine falsche Injektionstechnik. Er folgt anderen Regeln als der Impfschaden.

Verwandte Begriffe: Schutzimpfung, Paul-Ehrlich-Institut, Pharmakovigilanz.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Impfreaktion und Impfschaden? Eine Impfreaktion wie Rötung, Schwellung oder leichtes Fieber ist Ausdruck der gewollten Immunantwort und kein Schaden. Von einem Impfschaden spricht man erst, wenn aus einer über das übliche Maß hinausgehenden Reaktion eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung zurückbleibt.

Wo stelle ich einen Antrag? Beim Versorgungsamt beziehungsweise der von Ihrem Bundesland bestimmten Behörde, nicht bei der Krankenkasse und nicht beim impfenden Arzt. Seit 2024 richtet sich die Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

Muss ich den Zusammenhang beweisen? Für den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden genügt die Wahrscheinlichkeit. Ein naturwissenschaftlicher Vollbeweis ist nicht erforderlich, was die Beweisführung gegenüber einem zivilrechtlichen Anspruch deutlich erleichtert.

Gilt der Anspruch für jede Impfung? Nur wenn die Impfung öffentlich empfohlen war, also von der obersten Landesgesundheitsbehörde, oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfolgte. Die fachliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission allein genügt nicht.

Ersetzt die Meldung an das Gesundheitsamt den Antrag? Nein. Die Meldung eines Verdachtsfalls dient der Sicherheitsüberwachung durch das Paul-Ehrlich-Institut. Der Antrag auf Versorgung ist ein davon getrenntes Verfahren und muss eigenständig eingeleitet werden.

← Zurück zum Glossar