E-Rezept

Definition

Das E-Rezept ist die elektronische Form der ärztlichen Verordnung. Es ersetzt für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung das frühere rosafarbene Papierrezept und wird über die Telematikinfrastruktur bereitgestellt.

Seit dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept für apothekenpflichtige verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich. Die ärztliche Praxis signiert die Verordnung elektronisch und legt sie auf einem zentralen Fachdienst ab, die Apotheke ruft sie beim Einlösen dort ab.

Der Verordnungsdatensatz selbst liegt nicht auf der Gesundheitskarte. Die Karte dient nur als Schlüssel, mit dem die Apotheke die für die Versicherte oder den Versicherten hinterlegten Verordnungen abrufen darf. Wer die Karte in der Apotheke steckt, gibt damit die Einwilligung zum Abruf.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage ist § 360 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Die Vorschrift verpflichtet Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und regelt die Beteiligung von Apotheken und Krankenkassen.

Die technische Ausgestaltung liegt bei der gematik, der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte. Sie betreibt die Telematikinfrastruktur und legt die Spezifikationen fest.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmt weiterhin, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Diese Anforderungen gelten für die elektronische Form entsprechend.

Zum Start ausgenommen waren unter anderem:

  • Verordnungen über Betäubungsmittel und über Arzneimittel nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung mit besonderer Nachweispflicht
  • Verordnungen im Rahmen von Sprechstundenbedarf und Impfstoffen
  • Hilfsmittel, Heilmittel und häusliche Krankenpflege, für die eigene elektronische Verfahren vorgesehen sind
  • Privatverordnungen, für die eine eigene Umsetzung folgen sollte

Bedeutung in der Praxis

Für das Einlösen bestehen drei Wege:

  • Elektronische Gesundheitskarte: Karte in der Apotheke stecken, die Apotheke ruft die offenen Verordnungen ab
  • E-Rezept-App der gematik: Anmeldung mit der Karte und der zugehörigen PIN der Krankenkasse, Einlösen digital oder per Code vor Ort
  • Papierausdruck: ein Ausdruck mit Rezeptcode, den die Apotheke einscannt

Der Ausdruck ist kein Rezept im rechtlichen Sinn, sondern nur der Zugangsschlüssel zum Datensatz. Geht er verloren, ist die Verordnung nicht verloren, sie kann weiterhin über die Gesundheitskarte abgerufen werden.

Die Einlösefrist zu Lasten der Krankenkasse beträgt in der Regel 28 Tage ab Ausstellung. Danach bleibt die Verordnung technisch abrufbar, die Kosten trägt dann jedoch die Patientin oder der Patient selbst.

Ein praktischer Vorteil ist die Möglichkeit der Vorabprüfung. Wer die App nutzt, kann eine Apotheke vorab anfragen, ob das Arzneimittel vorrätig ist, und muss nicht mehrere Apotheken abklappern. Bei einem Lieferengpass spart das erheblich Zeit.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Mehrfachverordnung. Auf einem Papierrezept konnten bis zu drei Arzneimittel stehen, das E-Rezept fasst je Arzneimittel einen eigenen Datensatz. Wer drei Präparate verordnet bekommt, erhält also drei Verordnungen, die einzeln eingelöst werden können, auch in verschiedenen Apotheken.

Für Menschen ohne Smartphone ändert sich im Ablauf wenig. Die Gesundheitskarte genügt, ein Ausdruck ist auf Wunsch erhältlich. Wer regelmäßig dieselbe Apotheke nutzt, kann dort die Karte hinterlegen lassen, sofern die Apotheke diesen Service anbietet.

Für Praxen entfällt der Druck und die händische Unterschrift, dafür ist eine funktionierende Anbindung an die Telematikinfrastruktur zwingend. Fällt der Konnektor aus, kann nicht verordnet werden, was bei Störungen zu spürbaren Ausfällen führt.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die elektronische Patientenakte ist ein anderes Verfahren. Sie sammelt Befunde und Dokumente, während das E-Rezept einen einzelnen Verordnungsvorgang abbildet. Beide nutzen die Telematikinfrastruktur, sind aber getrennt.

Der elektronische Medikationsplan listet die dauerhaft eingenommenen Arzneimittel auf. Er ersetzt keine Verordnung und ist keine Voraussetzung für das E-Rezept.

Das Privatrezept folgt eigenen Regeln. Zum Start der Pflicht war es nicht einbezogen, für privat Versicherte war eine spätere Umsetzung vorgesehen.

Verwandte Begriffe: elektronische Patientenakte, Rezeptpflicht, Aut idem.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich für das E-Rezept ein Smartphone? Nein. Die Gesundheitskarte genügt. Wer sie in der Apotheke steckt, löst die Verordnung ein, ohne eine App zu benötigen. Alternativ kann die Praxis einen Ausdruck mit Rezeptcode mitgeben.

Wie lange ist ein E-Rezept gültig? Zu Lasten der Krankenkasse ist es in der Regel 28 Tage ab Ausstellung einlösbar. Danach bleibt es technisch abrufbar, die Kosten müssen dann aber selbst getragen werden.

Was passiert, wenn ich den Ausdruck verliere? Nichts Kritisches. Der Ausdruck ist nur der Zugangsschlüssel, nicht das Rezept selbst. Die Verordnung liegt auf dem Fachdienst und lässt sich weiterhin über die Gesundheitskarte abrufen.

Kann ich das E-Rezept von jemandem abholen lassen? Ja. Dafür kann die Gesundheitskarte mitgegeben werden oder der Rezeptcode aus der App beziehungsweise vom Ausdruck weitergegeben werden. Die abholende Person muss sich nicht ausweisen.

Gilt das E-Rezept auch für Betäubungsmittel? Zum Start der Pflicht waren Betäubungsmittelverordnungen ausgenommen und liefen weiter auf dem besonderen Formular. Eine schrittweise Einbeziehung war vorgesehen. Ob und ab wann sie für ein bestimmtes Präparat gilt, erfragen Sie in Praxis oder Apotheke.

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