IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen)

Definition

Individuelle Gesundheitsleistungen sind ärztliche Angebote, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb selbst zu bezahlen sind. Sie werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.

Dass eine Leistung nicht erstattet wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie nutzlos ist. Es bedeutet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss sie nicht als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt hat, meist mangels ausreichender Belege für einen Nutzen.

Für Betroffene ist die Situation unangenehm, weil das Angebot im Behandlungszimmer erfolgt und damit in einem Vertrauensverhältnis. Genau darin liegt das strukturelle Problem dieses Marktes.

Rechtliche Grundlagen

Vor der Erbringung muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Er muss die Leistung, die voraussichtlichen Kosten und den Hinweis enthalten, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt.

Ohne diesen Vertrag besteht kein Vergütungsanspruch. Eine mündliche Absprache genügt nicht, und eine nachträgliche Unterschrift heilt den Mangel nicht.

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte. Pauschalpreise ohne Bezug zu dieser Ordnung sind unzulässig.

Aus dem Behandlungsvertrag folgt zudem eine Informationspflicht nach § 630c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Ist bekannt, dass die Kosten nicht übernommen werden, ist darauf vor der Behandlung in Textform hinzuweisen.

Berufsrechtlich ist unzulässig, Patientinnen und Patienten zu einer Leistung zu drängen. Die Berufsordnung untersagt, das Vertrauensverhältnis wirtschaftlich auszunutzen.

Bedeutung in der Praxis

Häufig angebotene Leistungen:

  • Glaukom-Früherkennung durch Augeninnendruckmessung
  • Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung
  • PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs
  • Hautkrebsscreening mit Auflichtmikroskopie über die Kassenleistung hinaus
  • Reisemedizinische Beratung und Impfungen, soweit nicht von der Kasse übernommen
  • sportmedizinische Untersuchungen und Atteste

Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes bewertet solche Angebote anhand der Studienlage. Ein erheblicher Teil der geprüften Leistungen wird als unklar oder negativ bewertet, weil dem möglichen Nutzen ein Schaden durch falsch positive Befunde und Folgeuntersuchungen gegenübersteht.

Sinnvolle Fragen vor der Zusage:

  • Was genau soll die Untersuchung zeigen, und was folgt aus einem auffälligen Ergebnis?
  • Wie oft ist ein auffälliges Ergebnis falsch positiv?
  • Was spricht dagegen, es nicht zu tun?
  • Gibt es dazu eine Bewertung im IGeL-Monitor?

Es besteht kein Zeitdruck. Eine Bedenkzeit ist zulässig und sinnvoll, insbesondere wenn das Angebot unmittelbar vor einer Untersuchung unterbreitet wird. Wer ablehnt, hat keine Nachteile bei der regulären Behandlung zu befürchten.

Nicht jede Selbstzahlerleistung ist eine Früherkennung ohne Nutzen. Reisemedizinische Beratung, bestimmte Atteste und Leistungen ohne Krankheitsbezug fallen ebenfalls darunter und sind sachlich unstrittig.

Eine ärztliche Empfehlung allein macht eine Leistung nicht zur Kassenleistung. Wird eine Untersuchung als medizinisch notwendig bezeichnet, ist das ein Anlass nachzufragen, warum sie dann nicht von der Krankenkasse getragen wird.

Bei Beschwerden über Verkaufsdruck oder fehlende Aufklärung sind die Ärztekammer und die unabhängige Patientenberatung Ansprechpartner.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Die Krebsfrüherkennung im Leistungskatalog ist kostenfrei und beruht auf geprüfter Evidenz.

Die Wahlleistung im Krankenhaus betrifft Unterbringung und Behandlung durch eine bestimmte Person und wird gesondert vereinbart.

Die Privatbehandlung insgesamt liegt vor, wenn keine Behandlung zulasten der Krankenkasse erfolgt.

Verwandte Begriffe: GOÄ, Früherkennung, Behandlungsvertrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich einen Vertrag unterschreiben? Ja, vor der Erbringung und schriftlich, mit Angabe der Leistung, der voraussichtlichen Kosten und dem Hinweis, dass die Krankenkasse nicht zahlt. Ohne diesen Vertrag besteht kein Vergütungsanspruch.

Bedeutet keine Kassenleistung, dass es nichts bringt? Nicht zwangsläufig. Es bedeutet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Leistung nicht als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt hat, meist mangels ausreichender Belege für einen Nutzen.

Kann ich mir das überlegen? Ja. Es besteht kein Zeitdruck, eine Bedenkzeit ist zulässig und sinnvoll. Wer ablehnt, hat keine Nachteile bei der regulären Behandlung zu befürchten.

Wo finde ich eine unabhängige Bewertung? Im IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes. Dort werden verbreitete Angebote anhand der Studienlage bewertet, mit Angabe von möglichem Nutzen und möglichem Schaden.

An wen wende ich mich bei Verkaufsdruck? An die Ärztekammer, die berufsrechtlich zuständig ist, oder an die unabhängige Patientenberatung. Die Berufsordnung untersagt, das Vertrauensverhältnis wirtschaftlich auszunutzen.

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