Berufskrankheit

Definition

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist. Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse.

Der Weg zur Anerkennung ist anspruchsvoll, weil ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden muss. Viele Erkrankungen können auch andere Ursachen haben, was die Beurteilung erschwert.

Die Anerkennung lohnt sich dennoch. Die Leistungen der Unfallversicherung sind umfassender als die der Krankenversicherung, und das Verletztengeld liegt über dem Krankengeld.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, ergänzt durch die Berufskrankheiten-Verordnung mit der Berufskrankheitenliste.

Häufige Gruppen in der Liste sind:

  • Erkrankungen durch chemische Einwirkungen, etwa Lösungsmittel oder Metalle
  • Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen, etwa Lärmschwerhörigkeit oder Erkrankungen der Wirbelsäule durch schweres Heben
  • Erkrankungen durch Infektionserreger, bedeutsam im Gesundheitswesen und in Laboren
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, etwa durch Asbest oder Stäube
  • Hauterkrankungen, insbesondere Handekzeme in Pflege-, Reinigungs- und Friseurberufen

Ist eine Erkrankung nicht in der Liste aufgeführt, kann sie nach § 9 Absatz 2 wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue Erkenntnisse einen Zusammenhang belegen. Das ist der Ausnahmefall.

Seit 2021 ist der frühere Unterlassungszwang entfallen. Zuvor setzte die Anerkennung bei bestimmten Krankheiten voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde. Diese Hürde besteht nicht mehr, was insbesondere Haut- und Wirbelsäulenerkrankungen betrifft.

Nach § 202 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Diese Anzeige ist keine Anerkennung, sondern löst das Prüfverfahren aus.

Bedeutung in der Praxis

Anzeigen können neben Ärztinnen und Ärzten auch Arbeitgeber, Krankenkassen und die betroffene Person selbst. Eine formlose Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft genügt, um das Verfahren einzuleiten.

Der Träger ermittelt von Amts wegen. Er erhebt die berufliche Belastung, holt Befunde ein und beauftragt in der Regel ein Gutachten. Die betroffene Person hat ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl der begutachtenden Person.

Wird die Berufskrankheit anerkannt, kommen unter anderem in Betracht:

  • Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln, ohne Zuzahlung
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, höher als das Krankengeld
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Umschulung
  • eine Rente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent
  • Leistungen an Hinterbliebene

Der Grundsatz mit allen geeigneten Mitteln ist praktisch bedeutsam. Die Unfallversicherung ist nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenversicherung gebunden und kann Leistungen erbringen, die dort nicht vorgesehen sind.

Für die Beweisführung ist die Dokumentation der beruflichen Belastung entscheidend. Hilfreich sind Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitszeugnisse, Angaben zu Stoffen und Gefährdungen, Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Aussagen von Kolleginnen und Kollegen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch möglich, danach die Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für die betroffene Person gerichtskostenfrei.

Abgrenzung und verwandte Begriffe

Der Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, die Berufskrankheit entwickelt sich über längere Zeit. Beide fallen in die Zuständigkeit der Unfallversicherung.

Die arbeitsbedingte Erkrankung ist ein weiterer Begriff, der auch Erkrankungen umfasst, die nicht in der Liste stehen und keinen Anspruch begründen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Vorbeugung. Sie stellt keine Berufskrankheit fest, kann aber Hinweise liefern.

Verwandte Begriffe: arbeitsmedizinische Vorsorge, Rehabilitation, Krankengeld.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer zeigt eine Berufskrankheit an? Ärztinnen und Ärzte sind bei begründetem Verdacht verpflichtet. Anzeigen können außerdem Arbeitgeber, Krankenkassen und die betroffene Person selbst. Eine formlose Meldung an die Berufsgenossenschaft genügt.

Muss ich die Tätigkeit aufgeben? Seit 2021 nicht mehr. Der frühere Unterlassungszwang, der bei bestimmten Krankheiten die Aufgabe der Tätigkeit voraussetzte, ist entfallen. Das betrifft insbesondere Haut- und Wirbelsäulenerkrankungen.

Ab wann gibt es eine Rente? Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Darunter bestehen Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Leistungen zur Teilhabe, aber keine Rente.

Was ist besser als bei der Krankenkasse? Die Unfallversicherung ist nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und leistet mit allen geeigneten Mitteln. Es fallen keine Zuzahlungen an, und das Verletztengeld liegt über dem Krankengeld.

Was tun bei Ablehnung? Widerspruch einlegen und anschließend gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren dort ist für die betroffene Person gerichtskostenfrei. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der beruflichen Belastung.

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